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VR3 2025 63

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

Graubünden · 2026-06-17 · Deutsch GR
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Sachverhalt

A. A._____ ist gemäss eigenen Angaben Berechtigter eines lebenslänglichen unentgeltlichen Nutzniessungsrechts an der Parzelle Z.1._____ in C._____, die im Eigentum von D._____ steht. Die Parzelle Z.1._____ befindet sich in der Wohnzone (WZ) gemäss Art. 25 des für diese Fraktion geltenden kommunalen Baugesetzes vom 5. Oktober 2018 (BG). B. Am 10. Dezember 2021 bewilligte die Baukommission Lumnezia das Baugesuch von A._____ (Bauherr) vom 8. November 2021 für Änderungen an der Umgebung (Betonplatte für Terrasse; Erhöhung Mauer und Erneuerung Treppe) des Gebäudes mit der Vers. Nr. Z.2._____ auf der Parzelle Z.1._____ (Entscheid Nr. Z.5._____). Die zur Bewilligung ersuchten Umgebungsarbeiten betrafen dabei ausschliesslich den Sitzplatz im westlichen Teil der Parzelle. C. Am 5. April 2022 reichte A._____ eine Projektänderung zum am

10. Dezember 2021 bewilligten Bauvorhaben für einen "Betonsockel ebenerdig" ein, welche durch die Baukommission Lumnezia im vereinfachten Baubewilligungsverfahren mit Verfügung vom 27. April 2022 bewilligt wurde (Entscheid Nr. Z.6._____). Gemäss dem eingereichten und bewilligten Plan war als Standort des Sockels die nordöstliche Ecke der Parzelle Z.1._____ bezeichnet, welche ihrerseits an die Parzellen Z.3._____ (Norden) und Z.4._____ (Osten) grenzt. D. Mit Baugesuch vom 28. April 2022 ersuchte A._____ um die Bewilligung der "Montage Solar-Tracker auf Sockel (bewilligt)" auf der Parzelle Z.1._____. Gemäss dem eingereichten Plan war als Standort des Solartrackers die nordöstliche Ecke der Parzelle Z.1._____ auf Höhe des im Rahmen des im Verfahren Z.6._____ bewilligten Sockels bezeichnet. Der bewegliche Solartracker der Firma E._____, F._____ soll gemäss den damaligen Baugesuchsunterlagen mit einer PV- Modulfläche von maximal ca. 4 m x 5 m sowie einer Gesamthöhe von maximal 5.5 m an einer Standsäule montiert werden, die mit einem Stahlkorb in einem Betonsockel von 1.5 m Höhe und 2 m Breite betoniert werden muss. Dieses Baugesuch wurde amtlich publiziert und lag ab dem 6. Mai 2022 öffentlich auf. E. Am 20. Mai 2022 erhob B._____, Eigentümer des Nachbargrundstücks Parzelle Z.4._____, fristgerecht Einsprache und beantragte, das Baugesuch sei nicht zu bewilligen. Nachdem am 20. Juni 2022 ein durch den Grundeigentümer mitunterzeichnetes Baugesuch nachgereicht worden war, wies die Baukommission Lumnezia mit Entscheid vom 12. Juli 2022 die Einsprache von B._____ ab und erteilte die Baubewilligung unter Auflagen.

3 / 23 F. Gegen diesen Entscheid der Baukommission vom 12. Juli 2022 erhob B._____ am 20. Juli 2022 Einsprache im Sinne von Art. 110 Abs. 1 BauG. G. Mit Vereinbarung vom 23. Juli 2022 erteilte G._____ als Eigentümerin der Parzelle Z.3._____ zugunsten der Parzelle Z.1._____ die Zustimmung, für das Bauprojekt betreffend die Montage und Aufstellung eines Solartrackers den minimalen Grenzabstand zur gemeinsamen Grenze von 3 m um 1.75 m unterschreiten zu dürfen sowie die Erlaubnis, dass die beweglichen Teile der Anlage bei Drehung zeitweise über die gemeinsame Grenze streichen dürfen. H. Mit zwei separaten, inhaltlich weitestgehend identischen Bau- und Einspracheentscheiden vom 24. November 2022 (Entscheid-Nr. Z.7._____ und Z.8._____) wies der Gemeindevorstand Lumnezia als Baubehörde und Rechtsmittelinstanz im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 110 Ab. 1 BauG die Einsprache von B._____ erneut ab und erteilte A._____ die Baubewilligung unter Auflagen. Insbesondere dürften die beweglichen Teile des Solartrackers in der Ruhestellung (0° gegenüber der Horizontalen) – vorbehaltlich nachbarschaftlicher Vereinbarungen – bis maximal 1.5 m an die Grundstücksgrenzen zu den Nachbarparzellen ragen. I. Dagegen erhob am 10. Dezember 2022 B._____ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren R 22 112) und beantragte sinngemäss den Bauabschlag unter kostenfälliger Aufhebung des Bau- und Einspracheentscheids vom 24. November 2022. J. Mit Beschwerde vom 22. Dezember 2022 gelangte A._____ ebenfalls an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren R 22 117) und beantragte die kosten- und entschädigungspflichtige Aufhebung der Auflage Nr. 2 betreffend den Grenzabstand gemäss (Dispositiv-)Ziffer 2 (recte: Ziffer III[.2]) des Bau- und Einspracheentscheids der Gemeinde Lumnezia vom 24. November 2022 und die Erteilung der Baubewilligung ohne eine entsprechende Auflage. K. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden vereinigte die Beschwerdeverfahren R 22 112 und R 22 117 und entschied mit Urteil vom

21. Dezember 2023, dass die Beschwerde von A._____ abgewiesen (Dispositivziffer 1.1) und diejenige von B._____ teilweise gutgeheissen werde. Der Bau- und Einspracheentscheid vom 24. November 2022 wurde aufgehoben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Gemeinde Lumnezia zurückgewiesen (Dispositivziffer 1.2). Aus den Erwägungen geht hervor, dass die Gemeinde nachgebesserte Baugesuchsunterlagen einzuholen und zu prüfen habe, ob der

4 / 23 geringe Abstand zur Bauzonengrenze die Bewilligungsfähigkeit des Projekts beeinflusse. L. Auf die von A._____ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_245/2024 vom 30. September 2024 nicht ein. Zur Begründung hielt es fest, dass die Voraussetzungen für die selbständige Anfechtbarkeit des als Zwischenentscheid zu betrachtenden angefochtenen Urteils vom 21. Dezember 2023 nicht erfüllt seien. Dieses sei jedoch mit Beschwerde gegen den späteren Endentscheid anfechtbar, soweit es sich auf dessen Inhalt auswirke (Art. 93 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer werde das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 21. Dezember 2023 anfechten können, wenn und sobald das Verfahren nach Beurteilung der nachzureichenden Unterlagen abgeschlossen sein werde. M. Nachdem der Rechtsvertreter von A._____ der Gemeinde Lumnezia mitgeteilt hatte, dass der Solartracker weiterhin realisiert werden solle, führte die Gemeinde Lumnezia das Baubewilligungsverfahren weiter. Dafür ersuchte sie A._____ (nachfolgend Bauherr) am 14. Januar 2025 um Beibringung von vollständigen Baugesuchunterlagen und konkretisierte die Anforderungen. Diese müssten eine umfassende Beurteilung der baulichen Vorkehrungen ermöglichen. Insbesondere müssten sie auch konkrete und überprüfbare Angaben über die Nulllage des Schwenkbereichs sowie die maximale Ausdehnung der beweglichen Anlageteile bei den technisch möglichen Positionsvarianten (maximaler Schwenkbereich und Elevation) des Solartrackers enthalten. Dabei sollten diese vervollständigten Baugesuchsunterlagen vornehmlich die Prüfung ermöglichen, ob die Säule des Solartrackers so errichtet werde, dass die Anlagenteile in der horizontalen Nacht-/Sturmposition einen minimalen Grenzabstand von 1.5 m zur Nachbarparzelle Z.4._____ einhalte und gegenüber der Parzelle Z.3._____ nicht nennenswerte bzw. (nur) unbedeutende Auswirkung auf das landwirtschaftliche Grundstück zeitige. Betreffend die Parzelle Z.3._____ sei auch der Nachweis eines Näherbau- bzw. Überbaurechts mit zeitweisem Überstreifen der Parzellengrenze beizubringen. N. Am

21. Februar 2025 reichte der Bauherr verschiedene Baugesuchsunterlagen ein, welcher er am 27. März 2025 noch einmal ergänzte. Gemäss den Angaben des Bauherrn ist jetzt eine PV-Modulfläche von ca. 4.975 m x 4.95 m vorgesehen. Am 16. April 2025 beantragte B._____ (nachfolgend Einsprecher) sinngemäss die Abweisung des Baugesuchs. Der Bauherr liess sich dazu am 28. April 2025 vernehmen und erachtete die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung als erfüllt.

5 / 23 O. Mit Bau- und Einspracheentscheid (Z.9._____) vom 2., mitgeteilt am 10. Juni 2025, hiess der Gemeindevorstand der Gemeinde Lumnezia die erhobene Einsprache gut (Ziffer III.1) und wies das Baugesuch ab (Ziffer III.2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Säule des Solartrackers nicht so errichtet werde, dass die Anlagenteile in der horizontalen Nacht- /Sturmposition einen minimalen Grenzabstand von 1.5 m zur benachbarten Parzelle Z.4._____ einhielten. Entgegen der Auffassung des Bauherrn treffe es nicht zu, dass der Solartracker bzw. dessen Anlagenteile keinen Grenzabstand einzuhalten hätten. Dies habe die Baubehörde im Entscheid vom 24. November 2022 und das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil R 22 112 und R 22 117 vom 21. Dezember 2023 ausführlich begründet. Ebenfalls genüge es nicht, wenn der Grenzabstand von 1.5 m in der (gekippten) Ruheposition eingehalten werde. Die Anlagenteile müssten diesen nämlich in allen erdenklichen technischen Stellungen einhalten. Dies gelte namentlich auch für die Sturmposition. In dieser Stellung reiche der Solartracker bis auf 39.5 cm an die Grenze der Parzelle Z.4._____ heran. P. Am 4. Juli 2025 (Poststempel) erhob der Bauherr A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) dagegen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Er beantragte die Aufhebung des Bau- und Einspracheentscheids vom 2. Juni 2025 und die Erteilung der Baubewilligung für den Solartracker. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gemeinde und des Einsprechers. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer namentlich vor, dass es für den geforderten Grenzabstand an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Ausserdem würden die Vorgaben zu einem Grenzabstand infolge einer zwischenzeitlich neu programmierten Ruheposition eingehalten. Q. Der mit Verfügung vom 8. Juli 2025 beim Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss von CHF 3'500.00 wurde fristgerecht geleistet. R. Der Einsprecher B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) liess sich am

1. September 2025 vernehmen. Er beantragte die Verweigerung der Baubewilligung. Weiter beantragte er eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00. S. Die Gemeinde Lumnezia (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte am

4. September 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid vom 2. Juni 2025, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 112 und R 22 117 vom 21. Dezember 2023 sowie weitere Akten. Dabei stellte sie sich insbesondere auf den Standpunkt, dass die Frage des Erfordernisses und der

6 / 23 Grösse des Grenzabstandes mit dem erwähnten verwaltungsgerichtlichen Urteil bereits entschieden worden sei. Der Beschwerdeführer habe jetzt zwar ausreichend detaillierte Baugesuchspläne nachgereicht. Aber der Solartracker halte den erforderlichen Grenzabstand von 1.5 m in der horizontalen Sturmposition nicht ein. T. Der Beschwerdeführer replizierte am 26. September 2025 mit unveränderten Rechtsbegehren. U. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 23. Oktober 2025 auf eine Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, den angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid vom 2. Juni 2025 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid des Gemeindevorstands Lumnezia vom 2. Juni 2025, mitgeteilt am 10. Juni 2025, wurde durch die Baubehörde gemäss Art. 6 Abs. 1 BauG erlassen. Das kommunale, verwaltungsinterne Rechtsmittelverfahren nach Art. 110 Abs. 1 BauG steht also nicht zur Verfügung. Dies zumal weiterhin über die Einsprachen des Beschwerdegegners vom 20. Mai 2022 und 20. Juli 2022 an die Baukommission bzw. an den Gemeindevorstand Lumnezia als Baubehörde zu entscheiden war (im Sinne von Art. 45 Abs. 4 und Art. 46 Abs. 1 KRVO [BR 801.110] bzw. Art. 110 Abs. 1 BauG; vgl. für die seit dem 1. Februar 2025 eingeschränkte [delegierte] Zuständigkeit der Baukommission nach Art. 7 BauG und Art. 64 der Gemeindeverfassung [011.100; GV] bei einsprachebelasteten Bauvorhaben: Art. 27 Abs. 2 des Reglements über die Delegation von Kompetenzen des Gemeindevorstandes [012.200]). Der angefochtene Entscheid schliesst ausserdem das vorinstanzliche Verfahren ab. Er stellt damit ein taugliches Anfechtungsobjekt vor Obergericht dar. Sowohl die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts sind gegeben.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Bauherr des strittigen Solartrackers und direkter Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 50 VRG). Diese wurde überdies frist- und formgerecht eingereicht, sodass

7 / 23 darauf im Rahmen des Streitgegenstandes einzutreten ist (Art. 7 f., Art. 38 Abs. 1 und 2 und Art. 52 Abs. 1 VRG).

E. 1.3 Der vormalige Einsprecher B._____ wurde mit Verfügung vom 14. Juli 2025 zum vorliegenden Verfahren beigeladen (act. D.3). In der Vergangenheit wurden am vorinstanzlichen Verfahren als Einsprecher beteiligte Personen unabhängig vom Unterliegen oder Obsiegen regelmässig als Beschwerdegegner behandelt (vgl. etwa Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 23 43 vom

E. 1.5 m an die Grundstücksgrenze (zur Parzelle Z.4._____) des Nachbarn heranreichen dürften. Diese Formulierung habe aber selbstverständlich auch die Sturmstellung mitumfasst. Ausserdem sei der entsprechende Entscheid mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 112 und R 22 117 vom

17 / 23

E. 3 April 2024, R 21 116 vom 4. April 2023 und R 20 9 vom 1. Februar 2022; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1C_232/2023 vom 29. Januar 2024 und 1C_432/2021 vom 27. Juli 2022). Dies entspricht grundsätzlich auch der Praxis für die Qualifikation der Bauherrschaft, wenn Einsprecher gegen einen Bau- und Einspracheentscheid verwaltungsgerichtliche Beschwerde erheben (vgl. etwa Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 25 31 vom 19. Januar 2026, VR3 25 17, VR3 25 18, VR3 25 19 vom 16. Dezember 2025 und VR3 24 8 vom 28. November 2025; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 23 60 vom 29. April 2024 E. 3.5 ff.). Weil einem sich am Verfahren beteiligenden Beigeladenen gemäss Art. 40 Abs. 2 VRG die gleichen Rechte zustehen wie den Hauptparteien und sich der Beigeladene am 1. September 2025 zur Sache auch vernehmen liess, ist diesem dadurch kein Nachteil entstanden. Das Rubrum ist vorliegend aber entsprechend anzupassen. 2. Bindungswirkung und Zurückkommen auf den Rückweisungsentscheid 2.1. Mit Urteil R 22 112 und R 22 117 vom 21. Dezember 2023 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Beschwerde des heutigen Beschwerdeführers im Verfahren R 22 117 ab (Dispositivziffer 1.1). Der Beschwerdeführer verlangte im damaligen Verfahren die kosten- und entschädigungspflichtige Aufhebung der Auflage Nr. 2 betreffend den Grenzabstand gemäss (Dispositiv-)Ziffer 2 bzw. Ziffer III.2 des Bau- und Einspracheentscheids vom 24. November 2022. Die Baubewilligung sei ohne eine entsprechende Auflage zu erteilen. Dabei stellte er sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, mangels gesetzlicher Grundlage würden für eine freistehende Photovoltaikanlage keine einzuhaltenden Grenzabstände gelten und ohnehin würde dieser Auflage auch der Vertrauensschutz entgegenstehen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 112 und R 22 117 vom

21. Dezember 2023 E. 6.1 ff., auszugsweise publiziert in: PVG 2024 Nr. 9). In der Ziffer III.2 des Bau- und Einspracheentscheids vom 24. November 2022 verlangte die Beschwerdegegnerin im Sinne einer Nebenbestimmung nach Art. 90 Abs. 1 KRG (BR 801.100), dass die beweglichen Teile des Solartrackers in Ruhestellung

E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vom 4. Juli 2025 schliesslich noch vor, dass, selbst wenn die Argumentation gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 112 und R 22 117 vom

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hält dazu in ihrer Vernehmlassung vom

4. September 2025 insbesondere fest, dass nun zwar ausreichend detaillierte Baugesuchspläne vorlägen. Es treffe aber nicht zu, dass die "Vorgaben gemäss den Entscheiden der Vorinstanzen" mittlerweile eingehalten würden. Denn der Grenzabstand sei selbstverständlich in sämtlichen Positionen des Solartrackers einzuhalten. Also auch in der horizontalen Ruhe-, Nacht- und Sturmposition. Zwar sei in Ziffer 2 der Baubewilligung vom 24. November 2024 wörtlich (nur) festgehalten worden, dass die beweglichen Teile in der Ruhestellung bis maximal

E. 3.3 Der Beschwerdeführer führt replicando weiter aus, er habe sich in jedem Fall darauf verlassen dürfen, dass die Baubewilligung erteilt werde, wenn der von der Gemeinde geforderte Grenzabstand in der Ruhe- und Nachtstellung eingehalten werde. Dies auch wenn er die Auffassung vertrete, dass überhaupt kein Abstand einzuhalten sei. Weil die äusserst selten eingenommene Sturmposition eine Ausnahmestellung und nicht die Regel bilde, würden die nachbarschaftlichen Interessen mit der nun vorgesehenen Ruhe- bzw. Nachtposition erheblich weniger beeinträchtigt, als mit der ursprünglich angedachten, täglich eingenommenen Ruhe- bzw. Nachtposition. Somit dränge sich eine andere Beurteilung als im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 112 und R 22 117 vom

E. 3.4 Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht daraufhin, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden den Bau- und Einspracheentscheid vom 24. November 2022 mit Dispositivziffer 1.2 im Urteil R 22 112 und R 22 117 vom 21. Dezember 2023 aufgehoben und – vorbehältlich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Bauzonenabstand sowie einer nachbarlichen Vereinbarung – die Einhaltung eines Grenzabstandes von 1.5 m zu den Nachbarparzellen gefordert hat. Dabei sei der Grenzabstand in der horizontalen Nacht-/Sturmposition vom grenznächsten Punkt der beweglichen Anlagenteile bis zu den Parzellengrenzen zu messen. Entscheidend dafür war, dass in dieser horizontalen Nacht- und Sturm- stellung, wie sie im Datenblatt der E._____ GmbH zum "Solar Tracker Modell: […]" illustriert wurde, zur grösstmöglichen horizontalen Ausdehnung der PV-Module in Richtung der Parzellengrenzen führte. Ausserdem erachtete das

18 / 23 Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die vom Beschwerdeführer eingereichten Baugesuchsunterlagen zur Beurteilung der Rechtmässigkeit des Solartrackers als klarerweise ungenügend. Dabei wurde der Beschwerdeführer bereits auf den Zweck eines Baubewilligungsverfahrens hingewiesen (vgl. BGE 139 II 134 E. 5.2 und 123 II 256 E. 3). Ein Baugesuch hat alle für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten. Insbesondere sind die für die Beurteilung des Projektes erforderlichen Masse anzugeben. Nur was aus den Plänen mit hinreichender Klarheit hervorgeht, kann von der Behörde bewilligt und rechtskräftig werden. Bloss schematische Darstellungen in Projekteingabepläne genügen in der Regel nicht (siehe zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 112 und R 22 117 vom 21. Dezember 2023 E. 5.5, 6.7. ff. und 9; vgl. wiederum das Datenblatt der E._____ GmbH zum "Solar Tracker Modell: […]" im Baugesuch vom

28. April 2022, in: act. C.1.5). Die Beschwerdegegnerin hatte unter Ziffer III.2 im Bau- und Einspracheentscheid vom

E. 3.5 Damit ist es aber auch nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid vom 2. Juni 2025 das Baugesuch unter Gutheissung der Einsprache abgewiesen hat. 4. Der Beschwerdegegner führt, neben einer Verletzung des BauG, auch eine Verletzung von Art. 684 Abs. 2 ZGB infolge des Entzugs von Besonnung durch das strittige Bauvorhaben an. Diesbezüglich ist er darauf hinzuweisen, dass die Verletzung der zivil- bzw. nachbarrechtlichen Vorschrift von Art. 684 ZGB betreffend negative Immission in der Form von Licht-/Sonnenentzug vor dem Zivilrichter vorzubringen ist (vgl. BGE 129 III 161 E. 2.4 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1C_506/2008 vom 12. Mai 2009 E. 5; PVG 2009 Nr. 30; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 20 34 vom 24. November 2021 E. 5.2, R 18 15 vom 7. Januar 2020 E. 5.1 und R 14 77 vom 17. März 2015 E. 2c; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 49 vom 15. Januar 2013 E. 5, Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden PZ 05 176 vom

30. September 2005 E. 6 und Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZF 01 80 vom 29. April 2002 E. 5 ff.). 5. Bei diesem Ergebnis kann auch offen gelassen werden, ob die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 2. Juni 2025 in zutreffender Weise davon ausging, dass der geringe Abstand des Solartrackers zur in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle Z.3._____ bzw. sogar das allfällige, zeitweise Überstreichen dieser Parzelle insbesondere im Lichte von Art. 24 ff. RPG

21 / 23 und Art. 25 Abs. 1 USG – unter dem damals geltenden Recht (vgl. Art. 89 Abs. 2 KRG) – unproblematisch ist (vgl. act. B.1 Rz. 25, Pläne "Schwenkbereiche" vom

13. Februar 2025 in C.2.2 f. und Plan "Schwenkbereiche mit 1.5 m Abstand" vom

E. 8 / 23 (0° von der Horizontalen bzw. 90° vom Nadir aus gemessen) bis maximal 1.5 m an die Nachbarparzellen ragen dürfen, ausser eine entsprechende, nachbarschaftliche Vereinbarung lasse einen kleineren Abstand zu. Vor Baubeginn sei der Nachweis zu erbringen, dass der minimale Abstand von 1.5 m gegenüber der Parzelle Z.4._____ eingehalten werde. Dazu sei ein entsprechender Situationsplan zur Genehmigung einzureichen. Wenn der Abstand nicht eingehalten werde, sei ein Näherbaurecht erforderlich oder eine Verlegung der Standsäule, um den Abstand der beweglichen Teile von 1.5 m (in der horizontalen Nacht-/Sturmstellung) von der Grundstücksgrenze zu gewährleisten (Vorinstanzliche Akten der Beschwerdegegnerin, Teil 1 [act. C.1.9 S. 6]). Die Beschwerde des heutigen Beschwerdegegners im Verfahren R 22 112 hiess das Verwaltungsgericht im erwähnten Urteil demgegenüber teilweise gut, hob den Bau- und Einspracheentscheid vom 24. November 2022 auf und wies die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurück (Dispositivziffer 1.2). Der Beschwerdegegner drang zwar mit seinen Rügen betreffend die Zonenkonformität, die Eingliederung oder die Anlagensicherheit nicht durch. Ebenso wenig bestanden Hinweise, dass umweltrechtliche Aspekte gegen die Bewilligungsfähigkeit sprächen. Die in der Einsprache vom 20. Juli 2022 (act. C.1.8) i.S.v. Art. 110 BauG bemängelte Qualität der Baugesuchsunterlagen, teilte hingegen das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht erachtete entgegen der Beschwerdegegnerin eine Behebung dieses Mangels über Ziffer III.2 des Bau- und Einspracheentscheids vom 24. November 2022 als nicht zulässig. Denn es handle sich dabei nicht um einen ungeordneten Mangel des Baugesuches, welcher mit einer Nebenbestimmung nach Art. 90 Abs. 1 KRG hätte behoben werden können (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 112 und R 22 117 vom 21. Dezember 2023 E. 5.1, 5.3 ff., 6.1 ff., 8. ff. und 9; auszugsweise publiziert in: PVG 2024 Nr. 9). 2.2. So wie kantonale Vorinstanzen des Bundesgerichts an bundesgerichtliche Rückweisungsentscheide grundsätzlich gebunden sind, besteht auch auf kantonaler Ebene eine Bindung der Vorinstanzen an die rechtliche Beurteilung in einem verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheid. Beurteilt der Rückweisungsentscheid neben dem die Rückweisung betreffenden Punkt auch weitere Gesichtspunkte der Streitsache, sind auch diese Erwägungen bindend für die Vorinstanz. Allgemeine Hinweise oder obiter dicta sind demgegenüber nicht verbindlich. Die Bindungswirkung von bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden bindet auch das Bundesgericht selber, wenn es sich in einem weiteren Rechtsgang damit befasst bzw. ihm die Sache erneut zur Beurteilung und zum Entscheid unterbreitet wird. Die Bindungswirkung von

E. 9 / 23 Rückweisungsentscheiden wird vom Bundesgericht als allgemeiner, ungeschriebener Verfahrensgrundsatz anerkannt. Dementsprechend unterliegt auch das Obergericht bei verwaltungs- bzw. obergerichtlichen Rückweisungsurteilen bei erneuter Befassung mit der Sache einer Bindungswirkung. Das Obergericht ist somit an frühere rechtliche Beurteilungen und Begründungen grundsätzlich gebunden (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 54 vom 16. Dezember 2025 E. 3.1 und 3.4, VR3 24 30 vom

28. August 2025 E. 2.2.2 f. und VR3 23 42 vom 19. Juni 2025 E. 2.7). Die Bindungswirkung gilt aber nicht absolut. In Sozialversicherungsangelegenheiten kann das kantonale Versicherungsgericht von der Bindungswirkung eines eigenen Rückweisungsurteils (nur) dann abweichen, wenn sich zwischenzeitlich der Sachverhalt geändert hat oder ein Revisionsgrund nach Art. 61 lit. i ATSG (Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder Einwirkung durch ein Verbrechen oder Vergehen) vorliegt (Urteile des Bundesgerichts 9C_590/2023 vom

E. 11 Juni 2024 E. 3.3.1, 8C_624/2020 vom 16. April 2021 E. 5.2 und 9C_87/2016 vom 23. November 2016 E. 3.1). Für das Bundesverwaltungsgericht bzw. im Anwendungsbereich des VwVG bejahen KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI und HIRZEL jedenfalls bei Vorliegen von Revisionsgründen eine ausnahmsweise Durchbrechung der Bindungswirkung. HIRZEL bejaht eine Abweichungsmöglichkeit von der Bindungswirkung auch in Fällen, wo sich aus der Bindungswirkung zum Beispiel infolge einer zwischenzeitlichen Praxisänderung ein im höchsten Masse stossendes Ergebnis ergeben würde (HIRZEL, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 61 Rz. 28; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1158). In Anwendung des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG/ZH, ZH-Lex 175.2) setzt DONATSCH für eine Bindungswirkung im zweiten Rechtsgang voraus, dass die Grundlagen des Rückweisungsentscheides unverändert geblieben sind. Dies könne zum Beispiel nicht mehr der Fall sein, wenn die Rückweisung zur Klärung oder Ergänzung des entscheidrelevanten Sachverhaltes erfolgt ist oder vor der Vorinstanz gemäss § 64 Abs. 2 VRG/ZH zulässigerweise neue Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel eingebracht worden seien. Nach DONATSCH kann ein Abweichen von der Bindungswirkung auch dann in Frage kommen, wenn seit dem Rückweisungsentscheid eine Rechts- oder Praxisänderung erfolgte oder eine (bis dahin ungeklärte) Rechtsfrage vom Bundesgericht abweichend beurteilt worden ist (DONATSCH, in Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 64 Rz. 19 ff.). Insofern ist auch für das Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde nach Art. 49 ff. VRG davon auszugehen, dass die Bindungswirkung eines verwaltungs- bzw. obergerichtlichen Rückweisungsurteils im zweiten

10 / 23 Rechtsgang insbesondere dann durchbrochen werden kann, wenn ein Revisionsgrund nach Art. 67 Abs. 1 VRG vorliegt. 2.3. Zurückkommen auf den Entscheid betreffend Erfordernis eines Grenzabstandes für den Solartracker und dessen Messweise Im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 112 und R 22 17 vom 21. Dezember 2023 wurde festgestellt, dass der vom Beschwerdeführer geplante Solartracker als Baute bzw. Anlage im Sinne des KRG zu qualifizieren sei, welche unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Bauzonenabstand und vorbehältlich einer nachbarschaftlichen Vereinbarung einen minimalen Grenzabstand von 1.5 m zu den Nachbarparzellen einhalten müsse. Dieser sei in der horizontalen Nacht-/Sturmposition vom grenznächsten Punkt der beweglichen Anlagenteile bis zu den Parzellengrenzen zu messen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 112 und R 22 17 vom

21. Dezember 2023 E. 6.1 ff. und 9, auszugsweise publiziert in: PVG 2024 Nr. 9). 2.3.1. In der Beschwerde vom 4. Juli 2025 rügt der Beschwerdeführer (weiterhin) eine fehlende gesetzliche Grundlage für Grenzabstände von Anlagen (act. A.1 Rz. 15 ff.). Inwiefern namentlich durch die ergänzten Baubewilligungsunterlagen aber ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. b, c und e VRG betreffend die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen gemäss vorstehender Erwägung 2.3 entstanden sein soll, wird vom Beschwerdeführer weder begründet noch ist dies ersichtlich. 2.3.2. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 4. Juli 2025 aber aus, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Urteil R 22 34 vom

E. 13 / 23 Bevölkerung insgesamt. Auch bringe Art. 18a RPG klar zum Ausdruck, dass Solaranlagen erwünscht seien. 2.3.5. Mit den vorstehenden Ausführungen macht der Beschwerdeführer auch keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. a oder d VRG geltend. Nur weil der Beschwerdeführer die Ausführung im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 112 und R 22 117 vom 21. Dezember 2023 kritisiert, erlaubt dies dem Obergericht nicht ohne weiteres, von der damaligen Beurteilung abzuweichen. Auch wenn der Beschwerdeführer zwischenzeitlich verbesserte Baugesuchsunterlagen erstellen liess, welche einige Gestaltungsaspekte des Solartrackers nun deutlicher und verbindlich darstellen, hat sich der Sachverhalt nicht derart geändert, dass das Obergericht nicht mehr an die verwaltungsgerichtliche Beurteilung betreffend das Erfordernis und die Messweise für einen Grenzabstand des Solartrackers gebunden wäre. Denn die Ausgangslage des Solartrackers in Bezug auf die Nachbarparzellen Z.4._____ und Z.3._____ hat sich nicht massgeblich geändert. 2.3.6. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er nicht rechtsgenüglich habe voraussehen können, dass eine gesetzliche Grundlage für die Einhaltung eines Grenzabstandes bestehe. Dies zeige sich auch daran, dass die Anlage (von der Baukommission) zunächst ohne Einhaltung eines Grenzabstands bewilligt worden sei. Erst im Rahmen des kommunalen Instanzenzuges habe die Beschwerdegegnerin auf Drängen des Beschwerdegegners die Einhaltung eines Grenzabstands verfügt. Dies offensichtlich um einen "salomonischen" Entscheid herbeizuführen. Eine gesetzliche Grundlage für Grenzabstände bei Anlagen fehle aber. Dies habe das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Urteil R 22 34 vom 13. Juni 2023 zutreffend festgestellt. Soweit das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Urteil R 22 112 und R 22 117 vom 21. Dezember 2023 darauf zurückkomme, verhalte es sich willkürlich und verletze das Rechtsgleichheitsgebot. Genau dies solle aber das Bestimmtheitsgebot verhindern. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 112 und R 22 117 vom 21. Dezember 2023 wurde das Vorliegen einer berechtigten Vertrauensgrundlage namentlich durch die Baubewilligung der Baukommission vom

12. Juli 2022 mit einlässlicher Begründung verneint. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer den – ohne Einbezug der davon potenziell tangierten Nachbarn im vereinfachten Verfahren – von der Baukommission am

27. April 2022 bewilligten Betonsockel Anfang August 2022 auf eigenes Risiko und in Kenntnis des kommunalen Rechtsmittelverfahrens betreffend den Solartracker erstellt hatte (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 112

E. 14 / 23

und R 22 117 vom 21. Dezember 2023 E. 7.1 ff., auszugsweise publiziert in: PVG

2024 Nr. 9).

2.3.7. Man könnte sich höchstens fragen, ob das Verwaltungsgericht des Kantons

Graubünden mit Urteil R 23 35 vom 3. September 2024 betreffend den

Grenzabstand von Anlagen bewusst eine generelle Rechtsprechung zu Art. 76 KRG

in Bestätigung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22

34 vom 13. Juni 2023 begründet hat. Im erstgenannten Urteil war umstritten, ob eine

Pergola (mit nach oben offener Konstruktion) Grenzabstände i.S.v. Art. 76 Abs. 1

i.V.m. Art. 75 Abs. 1 KRG einzuhalten hat (Urteil des Verwaltungsgerichts des

Kantons Graubünden R 23 35 vom 3. September 2024 E. 7.1 ff.). Im Gegensatz

zum Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 112 und R 22

117 vom 21. Dezember 2023 wurden aber weder das verwaltungsgerichtliche Urteil

R 23 35 vom 3. September 2024 noch das Urteil R 22 34 vom 13. Juni 2023 im

Sinne von Art. 16 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 16. Juni 2010

(aGOG; BR 173.00, In Kraft bis: 31. Dezember 2024) in der PVG als wichtiges Urteil

publiziert.

Aber

selbst

wenn

die

verwaltungsgerichtliche

Beurteilung

in

Erwägung 6.6 ff. des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden

R 22 112 und R 22 117 vom 21. Dezember 2023 eine Abweichung von einer

(gefestigten) Praxis betreffend Grenzabstände für (technische) Anlagen darstellen

würde, fiele nach der vorstehenden Erwägung 2.2 eine Aufhebung der

Bindungswirkung höchstens in Betracht, wenn sich dadurch ein (im höchsten

Masse) stossendes Ergebnis ergeben würde. Davon kann vorliegend keine Rede

sein. Denn die Luft/Wasser-Wärmepumpen-Splitanlage mit Einhausung im Urteil

R 22 34 vom 13. Juni 2023 hatte namentlich die sich aus dem Umwelt- und

Immissionsschutzrecht ergebenden Positionierungsvorgaben zu erfüllen. Bei der,

nach oben offenen, Pergola im Urteil R 23 35 vom 3. September 2024 war unter

anderem deren Subsumtion unter Art. 75 f. KRG strittig. Dabei wurde vom

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden verneint, dass eine Pergola, mit elf

parallel zueinander liegenden Holzbalken, welche als Kletterhilfe für wachsende

Pflanzen dienen und inzwischen von solchen bewachsen waren, ein Gebäude im

Sinne von Art. 75 KRG bzw. im Sinne der IVHB darstelle. Ebenso wenig handle es

sich um eine offene überdachte Fläche im Sinne von Art. 76 Abs. 1 KRG, die wie

gedeckte Unterstände zu behandeln sei und dementsprechend einen Grenzabstand

einhalten müsse. Schliesslich wurde unter dem Aspekt der Gemeindeautonomie

auch nicht in die kommunale Beurteilung zu Art. 58 Abs. 4 des dortigen

kommunalen Baugesetzes eingegriffen. Denn nach der Gemeinde war die dortige

Pergola auch nicht als (in masslicher Hinsicht beschränktes) Nebengebäude bzw.

An- und Nebenbaute mit einem verkürzten Grenzabstand von 2.5 m im Sinne von

E. 15 / 23 Art. 58 Abs. 4 des dortigen kommunalen Baugesetzes zu qualifizieren, welche weder Wohn- noch betrieblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken dienten. In diesem Kontext sind auch die Ausführungen im genannten Urteil zu stellen, wonach Art. 76 KRG nicht als "Auffangbecken für sämtliche Bauten und Anlagen" fungiere, die keine Gebäude i.S.v. Art. 75 KRG darstellten. Die Abstände nach Art. 76 KRG seien nur für einzelne, konkrete Kategorien von Bauten und Anlagen Grenzabstände vorgesehen, namentlich für offene überdachte Flächen (Abs. 1), freistehende oder hinterfüllte Mauern (Futtermauern), Böschungen und dergleichen (Abs. 2), Grabungen (Abs. 3), Einfriedungen (Abs. 4) und Lebhäge (Abs. 5; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 23 35 vom

3. September 2024 E. 7.3 und 7.4.1 ff.). Ausserdem kannte das dortige kommunale Baugesetz keine mit Art. 19 Abs. 8 BauG vergleichbare Bestimmung, wonach für den Fall, dass das BauG keine Grenzabstände vorschreibe sowie für Klein- und Anbauten im Sinne der IVHB, die minimalen kantonalen Abstandsvorschriften gälten. Gemäss Art. 22 Abs. 3 KRG sind strengere Bestimmungen (gegenüber den Regelungen im KRG) vorbehalten, soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern und das übergeordnete Recht dem nicht entgegensteht (vgl. auch Art. 107 Abs. 2 letzter Satz KRG als Übergangsregelung). Ausserdem waren im Urteil R 22 112 und R 22 117 vom 21. Dezember 2023 die gewichtigen Auswirkungen – namentlich aufgrund ihrer (oberirdisch in Erscheinung tretenden) Dimensionen – auf die Nachbargrundstücke und dabei insbesondere die fassadenähnliche bzw. bedrückende Wirkung des Solartrackers entscheidend für das Erfordernis eines Grenzabstandes (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 112 und R 22 117 vom 21. Dezember 2023 E. 6.6.3 f. und 6.7.4, auszugsweise publiziert in: PVG 2024 Nr. 9). Dies ist bei einer nach allen Seiten unverkleideten und somit grundsätzlich offenen Pergola nicht im selben Ausmass der Fall. Eine zwischenzeitliche bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach ortsfeste, technische Anlagen wie ein Solartracker in der vorliegenden Situation nicht den von der Beschwerdegegnerin geforderten Grenzabstand von 1.5 m ab den äussersten Bauteilen in der Ruhe- bzw. Nacht/Sturmstellung (0° von der Horizontalen) einzuhalten hätte, wird vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht, noch ist eine solche dem Gericht bekannt. 2.4. Angesichts der vorstehend dargelegten Bindungswirkung des verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsurteils für das Obergericht besteht vorliegend also kein Anlass, von der Beurteilung gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 112 und R 22 117 vom

21. Dezember 2023 betreffend den vom Solartracker einzuhaltenden Grenzabstand abzuweichen. Die entsprechenden Rügen gegen das genannte

E. 16 / 23 verwaltungsgerichtliche Urteil hat der Beschwerdeführer in einer neuen Beschwerde an das Bundesgericht betreffend die vorliegend verweigerte Baubewilligung bzw. das vorliegende (verfahrensabschliessende) Urteil vorzubringen. Dies soweit sich das genannte verwaltungsgerichtliche Urteil auf den Inhalt des vorliegenden Urteils des Obergerichts des Kantons Graubünden auswirkt (Art. 93 Abs. 2 BGG; BGE 149 II 170 E. 1.10; Urteil des Bundesgerichts 1C_245/2024 vom 30. September 2024 E. 1.4). 3. Einhaltung des geforderten Grenzabstandes durch Abkippen des Trägergestells in der Ruheposition

E. 21 Dezember 2023 auf. Die Beschwerdegegnerin sei aufgefordert, die behauptete gängige und korrekte Praxis im Grenzabstandsrecht darzulegen. Der Beschwerdeführer verwies in diesem Zusammenhang zum wiederholten Mal auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 34 vom 13. Juni

2023. Schliesslich sei es unverhältnismässig, dass ein Grenzabstand (von 1.5 m von den beweglichen Teilen) in der seltenen und temporären Stellung während eines Sturms eingehalten werden müsse. Diene diese Position doch gerade dazu, die nachbarlichen Interessen zu schützen, weil der Tracker in der Sturmposition besonders stabil stehe und die Gefahr von Windschäden weiter minimiert werde.

E. 24 November 2022 auflageweise verfügt, dass ohne entsprechende nachbarschaftliche Vereinbarung die beweglichen Teile des Solartrackers in Ruhestellung (0° gegenüber der Horizontalen) bis maximal 1.5 m an die Grundstücksgrenzen der Nachbarparzellen ragen dürften. Wie vorstehend erwähnt, durfte aufgrund der Baugesuchsunterlagen davon ausgegangen werden, dass sowohl die Ruhe-/Nachtposition als auch die Sturmposition des zweiachsigen Solartrackers mit einem horizontalen Schwenkbereich (Horizontalwinkel; Software- und Hardware Limit 50°E bis 50°W) und einer Elevation (Höhenwinkel) von 15° bis 90° zu einer T-förmigen Silhouette mit der maximalen horizontalen Ausdehnung der PV-Module in Richtung der Parzellengrenzen führen werden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 112 und R 22 117 vom

21. Dezember 2023 E. 6.6.4 und 6.7.4 f.). Insofern ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde nicht antizipierte, dass das gemäss den Baugesuchsunterlagen auf einem L-förmigen Träger über zwei Drehpunkte angebrachte Trägergestell nun in der Ruhe-/Nachtposition anders als in der Sturmposition programmiert werden soll. Soweit die nunmehr nachgereichten Planunterlagen des Beschwerdeführers überhaupt nachvollziehbar sind, beabsichtigt er beim Solartracker bzw. beim Trägergestell nun bei einer Elevation von 0° von der Horizontalen bzw. 90° vom Nadir aus gemessen anstatt einem Horizontalwinkel bzw. Azimutwinkel von 0° bzw. der Nulllage des Ost-West- Schwenkbereichs, einen Horizontal bzw. Azimutwinkel des Trägergestells von deutlich mehr als 0° nach Westen oder Osten in der Ruhe-/Nachstellung zu programmieren. Dies führte dazu, dass das Trägergestell, weiterhin bei einer Elevation von 0° von der Horizontalen bzw. 90° vom Nadir aus gemessen, auf der Seite zur Parzelle Z.4._____ hin entweder nach unten oder oben kippt. In der E-

19 / 23 Mail des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 27. März 2025 spricht er von "30° Elevation", bei der ein Grenzabstand von 1.5 m zur Parzelle Z.4._____ eingehalten werde (vgl. act. C. 2.3). Die Baugesuchsunterlagen enthalten weiterhin keinen detaillierten Angaben über den Schwenkbereich des Solartrackers für den Azimut. Nur für die Elevation scheint klar, dass diese von 15° bis 90° (vom Nadir aus gemessen) reicht. Gemäss Angaben in einem Datenblatt verfügt das drehbar gelagerte Trägergestell über einen Schwenkbereich von 100° (50° nach Osten und 50° nach Westen aus der Nulllage, welche in unseren Bereitengraden wohl üblicherweise nach Süden ausgerichtet sein dürfte). Die vom Beschwerdeführer erwähnte Elevation des Trägergestelles von 30° nach unter oder oben bzw. Osten oder Westen in der Ruhestellung muss von der Horizontalen und nicht vom Nadir aus gemessen sein. Denn das Trägergestell kann sich gemäss den bekannten technischen Daten nur um je 50° nach unten/hinten und oben/vorne bzw. nach Osten und Westen bewegen (vgl. act. C.1.5 und C.2.2 f.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 112 und R 22 117 vom

21. Dezember 2023 E. 6.6.4 und https://www.E._____.ch/…, besucht am: 30. April 2026). Vom Nadir aus betrachtet ergäbe dies hingegen einen minimalen, mechanisch möglichen Winkel von 40° (= 90° - 50°). Bis zu einem Winkel von 30° vom Nadir aus gemessen reichte die mechanische Verstellmöglichkeit also gar nicht aus. Somit ist davon auszugehen, dass der Abstand von 1.5 m zur Parzelle Z.4._____ erst eingehalten ist, wenn sich – bei einer Elevation des L- förmigen Trägers von 0° von der Horizontalen bzw. 90° vom Nadir aus gemessen – das Trägergestell zwischen 60° und 40° vom Nadir aus gemessen befindet bzw. wenn das Trägergestell von der Horizontalen aus eine Neigung oder Steigung von 30° bis 50° aufweist. Bedingt durch die Mechanik des zweiachsigen Solartrackers führt dies allerdings dazu, dass der Solartracker von der Seite aus betrachtet nicht mehr wie in der Sturmstellung (0° Horizontal-/Azimutwinkel bzw. Nulllage des Ost- West-Schwenkbereichs und Elevation von 0° von der Horizontalen bzw. 90° vom Nadir aus gemessen) eine eher schmale T-förmige Silhouette aufweist, sondern die Vorder- oder Rückseiten der Solarpanele deutlicher sichtbar werden dürften. Entsprechende Schnitte für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte neu programmierte Ruheposition finden sich aber nicht in den Baugesuchsunterlagen (vgl. act. C.1.5 und C.2.2 f.). Gemäss dem Beschwerdeführer wird durch eine solche Ruheposition mit abgekipptem Trägergestell den nachbarschaftlichen Interessen besser gedient. Inwiefern dies aber genau der Fall ist, erläutert er nicht näher. Es trifft nämlich einzig zu, dass sich durch das Abkippen des Trägergestelles mit den Solarpanelen die Horizontaldistanz der äussersten beweglichen Anlagenteile von der Parzelle Z.4._____ erhöhen würde. Zugleich führt es aber zum bereits genannten Effekt, dass die Vor- oder Rückseiten der Solarpanele in der

20 / 23 Seitenansicht deutlicher sichtbar werden dürften. Schliesslich steht die vom Beschwerdeführer neu vorgebrachte freie Programmierbarkeit der Ruheposition und das Abkippen des Trägergestells auch nicht im Einklang mit den verwaltungsgerichtlichen Erwägungen im Urteil R 22 112 und R 22 117 vom

21. Dezember 2023, wonach für die Messung des Grenzabstandes die maximale horizontale Ausdehnung des Solartrackers in alle vier Himmelsrichtungen bzw. die grösstmögliche horizontale Ausdehnung der PV-Module in Richtung der Parzellengrenzen massgebend ist (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 112 und R 22 117 vom 21. Dezember 2023 E. 6.7.4 f.). Dass die vom Beschwerdeführer angedachte, neue Programmierung der Ruheposition auch aus nachbarlicher Sicht überwiegende Vorteile hätte, ist nicht überzeugend dargelegt. Somit ist es unter diesem Aspekt auch nicht geboten, von der Messung bzw. Bestimmung des Grenzabstandes bei maximaler horizontaler Ausdehnung des Solartrackers in Richtung der Parzellengrenzen – bei von der Beschwerdegegnerin bereits gewährter Abstandsprivilegierung bis auf 1.5 m – von der bisherigen Beurteilung abzuweichen.

E. 26 März 2025, in C.2.3). 6.1. Die Beschwerde vom 4. Juli 2025 erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr und den Kanzleiauslagen (Art. 75 Abs. 1 lit. a und b VRG), gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Staatsgebühr wird in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG und in Anbetracht des Verfahrensaufwandes, der Schwierigkeit der Sache sowie der Interessenlage des Beschwerdeführers auf CHF 3'000.00 festgesetzt. 6.2. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht. 6.3. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegner beantragt in seiner Eingabe vom 1. September 2025 eine Entschädigung im Betrag von CHF 2'000.00 "für den bisherigen Zeitaufwand und die Unkosten". Der Beschwerdeführer entgegnete replicando, dass die vom Beschwerdegegner geforderte Parteientschädigung einer Grundlage entbehre und weder belegt noch hinreichend begründet worden sei. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittel- oder Klageverfahren die unterliegende Partei in der Regel der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Unter die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten fallen regelmässig die durch den Beizug eines mandatierten, externen Rechtsanwalts mittels Honorarnote ausgewiesenen Kosten (vgl. dazu auch Art. 16a Abs. 2 und Art. 19 AnwG [BR 310.100] i.V.m. Art. 2 Abs. 2 HV [BR 310.250]). Praxisgemäss steht nicht anwaltlich vertretenen Parteien hingegen keine Parteientschädigung zu. Eigene Leistungen, die im Zusammenhang mit der Prozessführung den Verfahrensbeteiligten entstehen, sind grundsätzlich nicht mittels einer Parteientschädigung gemäss Art. 78 VRG auszugleichen. Der Ersatz von Auslagen kann ausnahmsweise in Frage kommen, wenn diese erheblich und nachgewiesen sind. Besondere Umstände können es im Ausnahmefall auch rechtfertigen, – unabhängig von einer anwaltlichen Vertretung – eine Entschädigung für durch den Prozess verursachte Umtriebe zuzusprechen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV2 24 110 vom 27. Oktober 2025 E. 8.2.1 ff.; Urteile des

22 / 23 Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 118 und R 22 119 vom

E. 29 April 2024 E. 12.3, U 21 83 vom 11. Januar 2022 E. 6.1, U 20 89 vom

24. Februar 2021 E. 6, R 20 73 vom 1. Dezember 2020 E. 7, R 18 98 vom

3. Dezember 2019 E. 4.2 und U 16 91 vom 22. November 2016 E. 6d ff.). Dass dem Beschwerdegegner für das vorliegende Verfahren solche erheblichen Auslagen oder besondere, über das übliche Mass hinaus gehende Umtriebe entstanden wären, ist weder nachgewiesen noch ersichtlich, beschränkte sich doch dessen Aufwand im vorliegenden Verfahren auf die Einreichung einer einseitigen Vernehmlassung. Somit ist dem Beschwerdegegner keine (Umtriebs-)Entschädigung zu Lasten des Beschwerdeführers auszurichten (vgl. bereits Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 112 und R 22 117 vom 21. Dezember 2023 E. 9.2).

23 / 23 Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend aus – einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00 – und den Kanzleiausgaben von CHF 537.00 Total CHF 3'537.00 gehen zulasten von A._____ und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'500.00 verrechnet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 8. Mai 2026 mitgeteilt am 13. Mai 2026 Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesgericht hängig (1C_340/2026). Referenz VR3 25 63 Instanz Dritte verwaltungsrechtliche Kammer Besetzung Brun, Vorsitz Audétat und Righetti Ott, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Matthias Kuster gegen Gemeinde Lumnezia Palius 32D, 7144 Vella Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Gian Luca Peng B._____ Beschwerdegegner Gegenstand Baugesuch/Baubewilligung

2 / 23 Sachverhalt A. A._____ ist gemäss eigenen Angaben Berechtigter eines lebenslänglichen unentgeltlichen Nutzniessungsrechts an der Parzelle Z.1._____ in C._____, die im Eigentum von D._____ steht. Die Parzelle Z.1._____ befindet sich in der Wohnzone (WZ) gemäss Art. 25 des für diese Fraktion geltenden kommunalen Baugesetzes vom 5. Oktober 2018 (BG). B. Am 10. Dezember 2021 bewilligte die Baukommission Lumnezia das Baugesuch von A._____ (Bauherr) vom 8. November 2021 für Änderungen an der Umgebung (Betonplatte für Terrasse; Erhöhung Mauer und Erneuerung Treppe) des Gebäudes mit der Vers. Nr. Z.2._____ auf der Parzelle Z.1._____ (Entscheid Nr. Z.5._____). Die zur Bewilligung ersuchten Umgebungsarbeiten betrafen dabei ausschliesslich den Sitzplatz im westlichen Teil der Parzelle. C. Am 5. April 2022 reichte A._____ eine Projektänderung zum am

10. Dezember 2021 bewilligten Bauvorhaben für einen "Betonsockel ebenerdig" ein, welche durch die Baukommission Lumnezia im vereinfachten Baubewilligungsverfahren mit Verfügung vom 27. April 2022 bewilligt wurde (Entscheid Nr. Z.6._____). Gemäss dem eingereichten und bewilligten Plan war als Standort des Sockels die nordöstliche Ecke der Parzelle Z.1._____ bezeichnet, welche ihrerseits an die Parzellen Z.3._____ (Norden) und Z.4._____ (Osten) grenzt. D. Mit Baugesuch vom 28. April 2022 ersuchte A._____ um die Bewilligung der "Montage Solar-Tracker auf Sockel (bewilligt)" auf der Parzelle Z.1._____. Gemäss dem eingereichten Plan war als Standort des Solartrackers die nordöstliche Ecke der Parzelle Z.1._____ auf Höhe des im Rahmen des im Verfahren Z.6._____ bewilligten Sockels bezeichnet. Der bewegliche Solartracker der Firma E._____, F._____ soll gemäss den damaligen Baugesuchsunterlagen mit einer PV- Modulfläche von maximal ca. 4 m x 5 m sowie einer Gesamthöhe von maximal 5.5 m an einer Standsäule montiert werden, die mit einem Stahlkorb in einem Betonsockel von 1.5 m Höhe und 2 m Breite betoniert werden muss. Dieses Baugesuch wurde amtlich publiziert und lag ab dem 6. Mai 2022 öffentlich auf. E. Am 20. Mai 2022 erhob B._____, Eigentümer des Nachbargrundstücks Parzelle Z.4._____, fristgerecht Einsprache und beantragte, das Baugesuch sei nicht zu bewilligen. Nachdem am 20. Juni 2022 ein durch den Grundeigentümer mitunterzeichnetes Baugesuch nachgereicht worden war, wies die Baukommission Lumnezia mit Entscheid vom 12. Juli 2022 die Einsprache von B._____ ab und erteilte die Baubewilligung unter Auflagen.

3 / 23 F. Gegen diesen Entscheid der Baukommission vom 12. Juli 2022 erhob B._____ am 20. Juli 2022 Einsprache im Sinne von Art. 110 Abs. 1 BauG. G. Mit Vereinbarung vom 23. Juli 2022 erteilte G._____ als Eigentümerin der Parzelle Z.3._____ zugunsten der Parzelle Z.1._____ die Zustimmung, für das Bauprojekt betreffend die Montage und Aufstellung eines Solartrackers den minimalen Grenzabstand zur gemeinsamen Grenze von 3 m um 1.75 m unterschreiten zu dürfen sowie die Erlaubnis, dass die beweglichen Teile der Anlage bei Drehung zeitweise über die gemeinsame Grenze streichen dürfen. H. Mit zwei separaten, inhaltlich weitestgehend identischen Bau- und Einspracheentscheiden vom 24. November 2022 (Entscheid-Nr. Z.7._____ und Z.8._____) wies der Gemeindevorstand Lumnezia als Baubehörde und Rechtsmittelinstanz im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 110 Ab. 1 BauG die Einsprache von B._____ erneut ab und erteilte A._____ die Baubewilligung unter Auflagen. Insbesondere dürften die beweglichen Teile des Solartrackers in der Ruhestellung (0° gegenüber der Horizontalen) – vorbehaltlich nachbarschaftlicher Vereinbarungen – bis maximal 1.5 m an die Grundstücksgrenzen zu den Nachbarparzellen ragen. I. Dagegen erhob am 10. Dezember 2022 B._____ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren R 22 112) und beantragte sinngemäss den Bauabschlag unter kostenfälliger Aufhebung des Bau- und Einspracheentscheids vom 24. November 2022. J. Mit Beschwerde vom 22. Dezember 2022 gelangte A._____ ebenfalls an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren R 22 117) und beantragte die kosten- und entschädigungspflichtige Aufhebung der Auflage Nr. 2 betreffend den Grenzabstand gemäss (Dispositiv-)Ziffer 2 (recte: Ziffer III[.2]) des Bau- und Einspracheentscheids der Gemeinde Lumnezia vom 24. November 2022 und die Erteilung der Baubewilligung ohne eine entsprechende Auflage. K. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden vereinigte die Beschwerdeverfahren R 22 112 und R 22 117 und entschied mit Urteil vom

21. Dezember 2023, dass die Beschwerde von A._____ abgewiesen (Dispositivziffer 1.1) und diejenige von B._____ teilweise gutgeheissen werde. Der Bau- und Einspracheentscheid vom 24. November 2022 wurde aufgehoben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Gemeinde Lumnezia zurückgewiesen (Dispositivziffer 1.2). Aus den Erwägungen geht hervor, dass die Gemeinde nachgebesserte Baugesuchsunterlagen einzuholen und zu prüfen habe, ob der

4 / 23 geringe Abstand zur Bauzonengrenze die Bewilligungsfähigkeit des Projekts beeinflusse. L. Auf die von A._____ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_245/2024 vom 30. September 2024 nicht ein. Zur Begründung hielt es fest, dass die Voraussetzungen für die selbständige Anfechtbarkeit des als Zwischenentscheid zu betrachtenden angefochtenen Urteils vom 21. Dezember 2023 nicht erfüllt seien. Dieses sei jedoch mit Beschwerde gegen den späteren Endentscheid anfechtbar, soweit es sich auf dessen Inhalt auswirke (Art. 93 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer werde das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 21. Dezember 2023 anfechten können, wenn und sobald das Verfahren nach Beurteilung der nachzureichenden Unterlagen abgeschlossen sein werde. M. Nachdem der Rechtsvertreter von A._____ der Gemeinde Lumnezia mitgeteilt hatte, dass der Solartracker weiterhin realisiert werden solle, führte die Gemeinde Lumnezia das Baubewilligungsverfahren weiter. Dafür ersuchte sie A._____ (nachfolgend Bauherr) am 14. Januar 2025 um Beibringung von vollständigen Baugesuchunterlagen und konkretisierte die Anforderungen. Diese müssten eine umfassende Beurteilung der baulichen Vorkehrungen ermöglichen. Insbesondere müssten sie auch konkrete und überprüfbare Angaben über die Nulllage des Schwenkbereichs sowie die maximale Ausdehnung der beweglichen Anlageteile bei den technisch möglichen Positionsvarianten (maximaler Schwenkbereich und Elevation) des Solartrackers enthalten. Dabei sollten diese vervollständigten Baugesuchsunterlagen vornehmlich die Prüfung ermöglichen, ob die Säule des Solartrackers so errichtet werde, dass die Anlagenteile in der horizontalen Nacht-/Sturmposition einen minimalen Grenzabstand von 1.5 m zur Nachbarparzelle Z.4._____ einhalte und gegenüber der Parzelle Z.3._____ nicht nennenswerte bzw. (nur) unbedeutende Auswirkung auf das landwirtschaftliche Grundstück zeitige. Betreffend die Parzelle Z.3._____ sei auch der Nachweis eines Näherbau- bzw. Überbaurechts mit zeitweisem Überstreifen der Parzellengrenze beizubringen. N. Am

21. Februar 2025 reichte der Bauherr verschiedene Baugesuchsunterlagen ein, welcher er am 27. März 2025 noch einmal ergänzte. Gemäss den Angaben des Bauherrn ist jetzt eine PV-Modulfläche von ca. 4.975 m x 4.95 m vorgesehen. Am 16. April 2025 beantragte B._____ (nachfolgend Einsprecher) sinngemäss die Abweisung des Baugesuchs. Der Bauherr liess sich dazu am 28. April 2025 vernehmen und erachtete die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung als erfüllt.

5 / 23 O. Mit Bau- und Einspracheentscheid (Z.9._____) vom 2., mitgeteilt am 10. Juni 2025, hiess der Gemeindevorstand der Gemeinde Lumnezia die erhobene Einsprache gut (Ziffer III.1) und wies das Baugesuch ab (Ziffer III.2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Säule des Solartrackers nicht so errichtet werde, dass die Anlagenteile in der horizontalen Nacht- /Sturmposition einen minimalen Grenzabstand von 1.5 m zur benachbarten Parzelle Z.4._____ einhielten. Entgegen der Auffassung des Bauherrn treffe es nicht zu, dass der Solartracker bzw. dessen Anlagenteile keinen Grenzabstand einzuhalten hätten. Dies habe die Baubehörde im Entscheid vom 24. November 2022 und das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil R 22 112 und R 22 117 vom 21. Dezember 2023 ausführlich begründet. Ebenfalls genüge es nicht, wenn der Grenzabstand von 1.5 m in der (gekippten) Ruheposition eingehalten werde. Die Anlagenteile müssten diesen nämlich in allen erdenklichen technischen Stellungen einhalten. Dies gelte namentlich auch für die Sturmposition. In dieser Stellung reiche der Solartracker bis auf 39.5 cm an die Grenze der Parzelle Z.4._____ heran. P. Am 4. Juli 2025 (Poststempel) erhob der Bauherr A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) dagegen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Er beantragte die Aufhebung des Bau- und Einspracheentscheids vom 2. Juni 2025 und die Erteilung der Baubewilligung für den Solartracker. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gemeinde und des Einsprechers. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer namentlich vor, dass es für den geforderten Grenzabstand an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Ausserdem würden die Vorgaben zu einem Grenzabstand infolge einer zwischenzeitlich neu programmierten Ruheposition eingehalten. Q. Der mit Verfügung vom 8. Juli 2025 beim Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss von CHF 3'500.00 wurde fristgerecht geleistet. R. Der Einsprecher B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) liess sich am

1. September 2025 vernehmen. Er beantragte die Verweigerung der Baubewilligung. Weiter beantragte er eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00. S. Die Gemeinde Lumnezia (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte am

4. September 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid vom 2. Juni 2025, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 112 und R 22 117 vom 21. Dezember 2023 sowie weitere Akten. Dabei stellte sie sich insbesondere auf den Standpunkt, dass die Frage des Erfordernisses und der

6 / 23 Grösse des Grenzabstandes mit dem erwähnten verwaltungsgerichtlichen Urteil bereits entschieden worden sei. Der Beschwerdeführer habe jetzt zwar ausreichend detaillierte Baugesuchspläne nachgereicht. Aber der Solartracker halte den erforderlichen Grenzabstand von 1.5 m in der horizontalen Sturmposition nicht ein. T. Der Beschwerdeführer replizierte am 26. September 2025 mit unveränderten Rechtsbegehren. U. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 23. Oktober 2025 auf eine Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, den angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid vom 2. Juni 2025 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Formelles 1.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid des Gemeindevorstands Lumnezia vom 2. Juni 2025, mitgeteilt am 10. Juni 2025, wurde durch die Baubehörde gemäss Art. 6 Abs. 1 BauG erlassen. Das kommunale, verwaltungsinterne Rechtsmittelverfahren nach Art. 110 Abs. 1 BauG steht also nicht zur Verfügung. Dies zumal weiterhin über die Einsprachen des Beschwerdegegners vom 20. Mai 2022 und 20. Juli 2022 an die Baukommission bzw. an den Gemeindevorstand Lumnezia als Baubehörde zu entscheiden war (im Sinne von Art. 45 Abs. 4 und Art. 46 Abs. 1 KRVO [BR 801.110] bzw. Art. 110 Abs. 1 BauG; vgl. für die seit dem 1. Februar 2025 eingeschränkte [delegierte] Zuständigkeit der Baukommission nach Art. 7 BauG und Art. 64 der Gemeindeverfassung [011.100; GV] bei einsprachebelasteten Bauvorhaben: Art. 27 Abs. 2 des Reglements über die Delegation von Kompetenzen des Gemeindevorstandes [012.200]). Der angefochtene Entscheid schliesst ausserdem das vorinstanzliche Verfahren ab. Er stellt damit ein taugliches Anfechtungsobjekt vor Obergericht dar. Sowohl die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts sind gegeben. 1.2. Der Beschwerdeführer ist als Bauherr des strittigen Solartrackers und direkter Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 50 VRG). Diese wurde überdies frist- und formgerecht eingereicht, sodass

7 / 23 darauf im Rahmen des Streitgegenstandes einzutreten ist (Art. 7 f., Art. 38 Abs. 1 und 2 und Art. 52 Abs. 1 VRG). 1.3. Der vormalige Einsprecher B._____ wurde mit Verfügung vom 14. Juli 2025 zum vorliegenden Verfahren beigeladen (act. D.3). In der Vergangenheit wurden am vorinstanzlichen Verfahren als Einsprecher beteiligte Personen unabhängig vom Unterliegen oder Obsiegen regelmässig als Beschwerdegegner behandelt (vgl. etwa Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 23 43 vom

3. April 2024, R 21 116 vom 4. April 2023 und R 20 9 vom 1. Februar 2022; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1C_232/2023 vom 29. Januar 2024 und 1C_432/2021 vom 27. Juli 2022). Dies entspricht grundsätzlich auch der Praxis für die Qualifikation der Bauherrschaft, wenn Einsprecher gegen einen Bau- und Einspracheentscheid verwaltungsgerichtliche Beschwerde erheben (vgl. etwa Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 25 31 vom 19. Januar 2026, VR3 25 17, VR3 25 18, VR3 25 19 vom 16. Dezember 2025 und VR3 24 8 vom 28. November 2025; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 23 60 vom 29. April 2024 E. 3.5 ff.). Weil einem sich am Verfahren beteiligenden Beigeladenen gemäss Art. 40 Abs. 2 VRG die gleichen Rechte zustehen wie den Hauptparteien und sich der Beigeladene am 1. September 2025 zur Sache auch vernehmen liess, ist diesem dadurch kein Nachteil entstanden. Das Rubrum ist vorliegend aber entsprechend anzupassen. 2. Bindungswirkung und Zurückkommen auf den Rückweisungsentscheid 2.1. Mit Urteil R 22 112 und R 22 117 vom 21. Dezember 2023 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Beschwerde des heutigen Beschwerdeführers im Verfahren R 22 117 ab (Dispositivziffer 1.1). Der Beschwerdeführer verlangte im damaligen Verfahren die kosten- und entschädigungspflichtige Aufhebung der Auflage Nr. 2 betreffend den Grenzabstand gemäss (Dispositiv-)Ziffer 2 bzw. Ziffer III.2 des Bau- und Einspracheentscheids vom 24. November 2022. Die Baubewilligung sei ohne eine entsprechende Auflage zu erteilen. Dabei stellte er sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, mangels gesetzlicher Grundlage würden für eine freistehende Photovoltaikanlage keine einzuhaltenden Grenzabstände gelten und ohnehin würde dieser Auflage auch der Vertrauensschutz entgegenstehen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 112 und R 22 117 vom

21. Dezember 2023 E. 6.1 ff., auszugsweise publiziert in: PVG 2024 Nr. 9). In der Ziffer III.2 des Bau- und Einspracheentscheids vom 24. November 2022 verlangte die Beschwerdegegnerin im Sinne einer Nebenbestimmung nach Art. 90 Abs. 1 KRG (BR 801.100), dass die beweglichen Teile des Solartrackers in Ruhestellung

8 / 23 (0° von der Horizontalen bzw. 90° vom Nadir aus gemessen) bis maximal 1.5 m an die Nachbarparzellen ragen dürfen, ausser eine entsprechende, nachbarschaftliche Vereinbarung lasse einen kleineren Abstand zu. Vor Baubeginn sei der Nachweis zu erbringen, dass der minimale Abstand von 1.5 m gegenüber der Parzelle Z.4._____ eingehalten werde. Dazu sei ein entsprechender Situationsplan zur Genehmigung einzureichen. Wenn der Abstand nicht eingehalten werde, sei ein Näherbaurecht erforderlich oder eine Verlegung der Standsäule, um den Abstand der beweglichen Teile von 1.5 m (in der horizontalen Nacht-/Sturmstellung) von der Grundstücksgrenze zu gewährleisten (Vorinstanzliche Akten der Beschwerdegegnerin, Teil 1 [act. C.1.9 S. 6]). Die Beschwerde des heutigen Beschwerdegegners im Verfahren R 22 112 hiess das Verwaltungsgericht im erwähnten Urteil demgegenüber teilweise gut, hob den Bau- und Einspracheentscheid vom 24. November 2022 auf und wies die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurück (Dispositivziffer 1.2). Der Beschwerdegegner drang zwar mit seinen Rügen betreffend die Zonenkonformität, die Eingliederung oder die Anlagensicherheit nicht durch. Ebenso wenig bestanden Hinweise, dass umweltrechtliche Aspekte gegen die Bewilligungsfähigkeit sprächen. Die in der Einsprache vom 20. Juli 2022 (act. C.1.8) i.S.v. Art. 110 BauG bemängelte Qualität der Baugesuchsunterlagen, teilte hingegen das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht erachtete entgegen der Beschwerdegegnerin eine Behebung dieses Mangels über Ziffer III.2 des Bau- und Einspracheentscheids vom 24. November 2022 als nicht zulässig. Denn es handle sich dabei nicht um einen ungeordneten Mangel des Baugesuches, welcher mit einer Nebenbestimmung nach Art. 90 Abs. 1 KRG hätte behoben werden können (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 112 und R 22 117 vom 21. Dezember 2023 E. 5.1, 5.3 ff., 6.1 ff., 8. ff. und 9; auszugsweise publiziert in: PVG 2024 Nr. 9). 2.2. So wie kantonale Vorinstanzen des Bundesgerichts an bundesgerichtliche Rückweisungsentscheide grundsätzlich gebunden sind, besteht auch auf kantonaler Ebene eine Bindung der Vorinstanzen an die rechtliche Beurteilung in einem verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheid. Beurteilt der Rückweisungsentscheid neben dem die Rückweisung betreffenden Punkt auch weitere Gesichtspunkte der Streitsache, sind auch diese Erwägungen bindend für die Vorinstanz. Allgemeine Hinweise oder obiter dicta sind demgegenüber nicht verbindlich. Die Bindungswirkung von bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden bindet auch das Bundesgericht selber, wenn es sich in einem weiteren Rechtsgang damit befasst bzw. ihm die Sache erneut zur Beurteilung und zum Entscheid unterbreitet wird. Die Bindungswirkung von

9 / 23 Rückweisungsentscheiden wird vom Bundesgericht als allgemeiner, ungeschriebener Verfahrensgrundsatz anerkannt. Dementsprechend unterliegt auch das Obergericht bei verwaltungs- bzw. obergerichtlichen Rückweisungsurteilen bei erneuter Befassung mit der Sache einer Bindungswirkung. Das Obergericht ist somit an frühere rechtliche Beurteilungen und Begründungen grundsätzlich gebunden (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 54 vom 16. Dezember 2025 E. 3.1 und 3.4, VR3 24 30 vom

28. August 2025 E. 2.2.2 f. und VR3 23 42 vom 19. Juni 2025 E. 2.7). Die Bindungswirkung gilt aber nicht absolut. In Sozialversicherungsangelegenheiten kann das kantonale Versicherungsgericht von der Bindungswirkung eines eigenen Rückweisungsurteils (nur) dann abweichen, wenn sich zwischenzeitlich der Sachverhalt geändert hat oder ein Revisionsgrund nach Art. 61 lit. i ATSG (Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder Einwirkung durch ein Verbrechen oder Vergehen) vorliegt (Urteile des Bundesgerichts 9C_590/2023 vom

11. Juni 2024 E. 3.3.1, 8C_624/2020 vom 16. April 2021 E. 5.2 und 9C_87/2016 vom 23. November 2016 E. 3.1). Für das Bundesverwaltungsgericht bzw. im Anwendungsbereich des VwVG bejahen KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI und HIRZEL jedenfalls bei Vorliegen von Revisionsgründen eine ausnahmsweise Durchbrechung der Bindungswirkung. HIRZEL bejaht eine Abweichungsmöglichkeit von der Bindungswirkung auch in Fällen, wo sich aus der Bindungswirkung zum Beispiel infolge einer zwischenzeitlichen Praxisänderung ein im höchsten Masse stossendes Ergebnis ergeben würde (HIRZEL, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 61 Rz. 28; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1158). In Anwendung des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG/ZH, ZH-Lex 175.2) setzt DONATSCH für eine Bindungswirkung im zweiten Rechtsgang voraus, dass die Grundlagen des Rückweisungsentscheides unverändert geblieben sind. Dies könne zum Beispiel nicht mehr der Fall sein, wenn die Rückweisung zur Klärung oder Ergänzung des entscheidrelevanten Sachverhaltes erfolgt ist oder vor der Vorinstanz gemäss § 64 Abs. 2 VRG/ZH zulässigerweise neue Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel eingebracht worden seien. Nach DONATSCH kann ein Abweichen von der Bindungswirkung auch dann in Frage kommen, wenn seit dem Rückweisungsentscheid eine Rechts- oder Praxisänderung erfolgte oder eine (bis dahin ungeklärte) Rechtsfrage vom Bundesgericht abweichend beurteilt worden ist (DONATSCH, in Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 64 Rz. 19 ff.). Insofern ist auch für das Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde nach Art. 49 ff. VRG davon auszugehen, dass die Bindungswirkung eines verwaltungs- bzw. obergerichtlichen Rückweisungsurteils im zweiten

10 / 23 Rechtsgang insbesondere dann durchbrochen werden kann, wenn ein Revisionsgrund nach Art. 67 Abs. 1 VRG vorliegt. 2.3. Zurückkommen auf den Entscheid betreffend Erfordernis eines Grenzabstandes für den Solartracker und dessen Messweise Im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 112 und R 22 17 vom 21. Dezember 2023 wurde festgestellt, dass der vom Beschwerdeführer geplante Solartracker als Baute bzw. Anlage im Sinne des KRG zu qualifizieren sei, welche unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Bauzonenabstand und vorbehältlich einer nachbarschaftlichen Vereinbarung einen minimalen Grenzabstand von 1.5 m zu den Nachbarparzellen einhalten müsse. Dieser sei in der horizontalen Nacht-/Sturmposition vom grenznächsten Punkt der beweglichen Anlagenteile bis zu den Parzellengrenzen zu messen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 112 und R 22 17 vom

21. Dezember 2023 E. 6.1 ff. und 9, auszugsweise publiziert in: PVG 2024 Nr. 9). 2.3.1. In der Beschwerde vom 4. Juli 2025 rügt der Beschwerdeführer (weiterhin) eine fehlende gesetzliche Grundlage für Grenzabstände von Anlagen (act. A.1 Rz. 15 ff.). Inwiefern namentlich durch die ergänzten Baubewilligungsunterlagen aber ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. b, c und e VRG betreffend die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen gemäss vorstehender Erwägung 2.3 entstanden sein soll, wird vom Beschwerdeführer weder begründet noch ist dies ersichtlich. 2.3.2. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 4. Juli 2025 aber aus, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Urteil R 22 34 vom

13. Juni 2023 festgestellt habe, dass weder im kantonalen Recht noch im kommunalen Baugesetz (einer anderen Gemeinde) für technische Anlagen Grenzabstände vorgeschrieben seien. Art. 76 KRG schreibe zwar unter dem Titel "Bauabstände; weitere Bauten und Anlagen", namentlich für offene überdachte Flächen, Mauern, Böschungen, Grabungen, Einfriedungen und Lebhäge spezielle Abstandsregeln vor. Wärmepumpen oder vergleichbare (technische) Anlagen würden hingegen nicht erwähnt. Der Beschwerdeführer zieht daraus den Schluss, dass für technische Anlagen keine Grenzabstände gelten würden. Der gegenteiligen Beurteilung im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 112 und R 22 117 vom 21. Dezember 2023 könne gemäss dem Beschwerdeführer nach wie vor nicht gefolgt werden. Sei im anwendbaren kommunalen Recht kein Grenzabstand für technische Anlagen vorgesehen, fehle es angesichts des zutreffenden Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons

11 / 23 Graubünden R 22 34 vom 13. Juni 2023 an einer gesetzlichen Grundlage, um die Eigentumsfreiheit derart einzuschränken. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 112 und R 22 117 vom 21. Dezember 2023 überzeuge nicht, hinge doch so die Verpflichtung zur Einhaltung eines Grenzabstandes von der Dimension einer Anlage ab. Das Verwaltungsgericht hätte die vom Gesetzgeber absichtlich offen gelassene Lücke nicht füllen dürfen, sondern dies wäre Aufgabe des Gesetzgebers gewesen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden fällte sein Urteil R 22 112 und R 22 117 vom 21. Dezember 2023 offensichtlich in Kenntnis des Urteils R 22 34 vom 13. Juni 2023. Denn es setzte sich damit und auch mit weiteren verwaltungsgerichtlichen Urteilen betreffend die Pflicht zur Einhaltung von Grenzabständen in den Erwägungen 6.6.1 und 6.6.3 konkret auseinander. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass es sich bei der dort strittigen Luft/Wasser-Wärmepumpen-Splitanlage in einer Einhausung um eine technische (ortsfeste) Anlage im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung handelte und demensprechend bereits Vorgaben zur Positionierung gegenüber der Nachparzelle zu beachten waren. Ausserdem enthielt das dort anwendbare kommunale Baurecht eine Situierungsvorschrift für technische Anlagen sowie einen Grenzabstand für Erdsonden. Primär wurde im erwähnten Urteil in Bezug auf die Einhaltung eines Grenzabstandes verneint, dass es sich bei einer solchen Luft/Wasser- Wärmepumpen-Splitanlage mit (enganliegender) Einhausung um eine Kleinbaute im Sinne der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom 22. September 2005 (IVHB) handle. 2.3.3. Der Beschwerdeführer führte unter Hinweis auf seine Argumentation in der Beschwerde ans Bundesgericht vom 26. April 2024 zur Veranschaulichung zwei Beispiele an, welche mangels gesetzlicher Grundlage ebenfalls keine Grenzabstände einzuhalten hätten. Zum einen der auf einem Werkhof positionierte Baukran, der schwere Lasten verteile und auch keinen Grenzabstand mit dessen beweglichen Teilen einhalten müsse. Zum anderen ein dauerhaft auf einem Aussenparkplatz abgestelltes Wohnmobil, welches mindestens dieselben Auswirkungen auf die Nachparzelle zeitigen würde, wie der vorliegend zu beurteilende Solartracker. Diesbezüglich ist immerhin darauf hinzuweisen, dass der auf einem Werkhof (dauerhaft) installierte Baukran bzw. dessen Mast und (Gegen-)Ausleger in der Regel aus einer relativ transparenten Fachwerkkonstruktion (bei Mast und Ausleger) oder einem verhältnismässig schmalen Vollmetallmast besteht. Diese ist namentlich betreffend Schattenwurf und fassadenähnliche Wirkung nicht mit dem vorliegend strittigen Solartacker zu vergleichen. Weiter ist fraglich, ob in einer Zone, in der ein solcher Werkhof mit Baukran zonenkonform wäre, nachbarschützende Aspekte etwa betreffend

12 / 23 Lichtentzug in gleichem Masse zu berücksichtigen wären, wie in einer Wohnzone mit Empfindlichkeitsstufe (ES) II (siehe Art. 14 BauG) und nach Art. 25 Abs. 1 BauG beschränkter Zulässigkeit von gewerblichen Nutzungen, wie sie vorliegend zur Diskussion steht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_93/2020 vom 19. Juni 2020 E. 4.3.3, 1C_495/2011 vom 14. März 2012 E. 4.1 ff. und 1C_148/2011 vom 27. Juli 2011 E. 3.1 ff.). Betreffend das Abstellen von Wohnmobilen auf einem Aussenparkplatz an der Parzellengrenze ist darauf hinzuweisen, dass gemäss den Querprofilen vom 13. Februar 2025 (in den vorinstanzlichen Akten der Beschwerdegegnerin, Teil 2 [act. C.2.2 f.]) der vorliegende Solartracker wohl bei einer Elevation von 15° (vom Nadir aus gemessen) eine maximale Höhe von 6.29 m über dem Boden erreicht (vgl. bereits Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 112 und R 22 117 vom 21. Dezember 2023 E. 6.6.4 und 6.7.4, auszugsweise publiziert in: PVG 2024 Nr. 9). Die maximale Höhe für Fahrzeuge bzw. Motorwagen beträgt gemäss Art. 9 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) und Art. 94 Abs. 3 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) 4 m (vgl. auch Art. 182 Abs. 1 lit. f VTS für Anhänger). Insofern können Wohnwagen, welche – ohne das Erfordernis für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 78 ff. der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) – weiterhin für den öffentlichen Strassenverkehr vorgesehen sind, in jedem Fall nicht unbeschränkt hoch gebaut werden und auch nicht die maximale Höhe des vorliegend strittigen Solartrackers erreichen. 2.3.4. Der Beschwerdeführer beanstandet im Ergebnis ausserdem, dass die Beschwerdegegnerin und das Verwaltungsgericht bei der Subsumtion der vorliegenden Konstellation unter Art. 76 Abs. 2 KRG (allenfalls in Kombination mit Art. 75 Abs. 3 KRG) ihr Ermessen überschreiten würden und in Willkür verfallen seien. Die ratio legis von Art. 76 Abs. 2 KRG sei mitnichten gewesen, einen kantonalen Mindestabstand für Anlagen festzulegen. Die Subsumtion des Solartrackers unter diese Normen verletzte das Legalitätsprinzip, weil es an einer klar und hinreichend bestimmten Norm für den verlangten Grenzabstand fehle. Der Beschwerdeführer argumentiert zudem, dass eine fehlende Regelung von Grenzabständen für ortsfeste technische Anlagen wie zum Beispiel den Solartracker in der Interessenlage begründet sein könne. Im Gegensatz etwa zu einzig den Grundstücksnutzern dienenden überdachten Unterständen, könnten technische Anlagen einem weiteren Personenkreis dienen. So bediene zum Beispiel der zu erstellende Solartracker andere Interessen als ein Unterstand. Er produziere Energie, die nicht nur dem Eigentümer der Anlage diene, sondern der

13 / 23 Bevölkerung insgesamt. Auch bringe Art. 18a RPG klar zum Ausdruck, dass Solaranlagen erwünscht seien. 2.3.5. Mit den vorstehenden Ausführungen macht der Beschwerdeführer auch keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. a oder d VRG geltend. Nur weil der Beschwerdeführer die Ausführung im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 112 und R 22 117 vom 21. Dezember 2023 kritisiert, erlaubt dies dem Obergericht nicht ohne weiteres, von der damaligen Beurteilung abzuweichen. Auch wenn der Beschwerdeführer zwischenzeitlich verbesserte Baugesuchsunterlagen erstellen liess, welche einige Gestaltungsaspekte des Solartrackers nun deutlicher und verbindlich darstellen, hat sich der Sachverhalt nicht derart geändert, dass das Obergericht nicht mehr an die verwaltungsgerichtliche Beurteilung betreffend das Erfordernis und die Messweise für einen Grenzabstand des Solartrackers gebunden wäre. Denn die Ausgangslage des Solartrackers in Bezug auf die Nachbarparzellen Z.4._____ und Z.3._____ hat sich nicht massgeblich geändert. 2.3.6. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er nicht rechtsgenüglich habe voraussehen können, dass eine gesetzliche Grundlage für die Einhaltung eines Grenzabstandes bestehe. Dies zeige sich auch daran, dass die Anlage (von der Baukommission) zunächst ohne Einhaltung eines Grenzabstands bewilligt worden sei. Erst im Rahmen des kommunalen Instanzenzuges habe die Beschwerdegegnerin auf Drängen des Beschwerdegegners die Einhaltung eines Grenzabstands verfügt. Dies offensichtlich um einen "salomonischen" Entscheid herbeizuführen. Eine gesetzliche Grundlage für Grenzabstände bei Anlagen fehle aber. Dies habe das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Urteil R 22 34 vom 13. Juni 2023 zutreffend festgestellt. Soweit das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Urteil R 22 112 und R 22 117 vom 21. Dezember 2023 darauf zurückkomme, verhalte es sich willkürlich und verletze das Rechtsgleichheitsgebot. Genau dies solle aber das Bestimmtheitsgebot verhindern. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 112 und R 22 117 vom 21. Dezember 2023 wurde das Vorliegen einer berechtigten Vertrauensgrundlage namentlich durch die Baubewilligung der Baukommission vom

12. Juli 2022 mit einlässlicher Begründung verneint. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer den – ohne Einbezug der davon potenziell tangierten Nachbarn im vereinfachten Verfahren – von der Baukommission am

27. April 2022 bewilligten Betonsockel Anfang August 2022 auf eigenes Risiko und in Kenntnis des kommunalen Rechtsmittelverfahrens betreffend den Solartracker erstellt hatte (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 112

14 / 23 und R 22 117 vom 21. Dezember 2023 E. 7.1 ff., auszugsweise publiziert in: PVG 2024 Nr. 9). 2.3.7. Man könnte sich höchstens fragen, ob das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil R 23 35 vom 3. September 2024 betreffend den Grenzabstand von Anlagen bewusst eine generelle Rechtsprechung zu Art. 76 KRG in Bestätigung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 34 vom 13. Juni 2023 begründet hat. Im erstgenannten Urteil war umstritten, ob eine Pergola (mit nach oben offener Konstruktion) Grenzabstände i.S.v. Art. 76 Abs. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 KRG einzuhalten hat (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 23 35 vom 3. September 2024 E. 7.1 ff.). Im Gegensatz zum Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 112 und R 22 117 vom 21. Dezember 2023 wurden aber weder das verwaltungsgerichtliche Urteil R 23 35 vom 3. September 2024 noch das Urteil R 22 34 vom 13. Juni 2023 im Sinne von Art. 16 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 16. Juni 2010 (aGOG; BR 173.00, In Kraft bis: 31. Dezember 2024) in der PVG als wichtiges Urteil publiziert. Aber selbst wenn die verwaltungsgerichtliche Beurteilung in Erwägung 6.6 ff. des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 112 und R 22 117 vom 21. Dezember 2023 eine Abweichung von einer (gefestigten) Praxis betreffend Grenzabstände für (technische) Anlagen darstellen würde, fiele nach der vorstehenden Erwägung 2.2 eine Aufhebung der Bindungswirkung höchstens in Betracht, wenn sich dadurch ein (im höchsten Masse) stossendes Ergebnis ergeben würde. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Denn die Luft/Wasser-Wärmepumpen-Splitanlage mit Einhausung im Urteil R 22 34 vom 13. Juni 2023 hatte namentlich die sich aus dem Umwelt- und Immissionsschutzrecht ergebenden Positionierungsvorgaben zu erfüllen. Bei der, nach oben offenen, Pergola im Urteil R 23 35 vom 3. September 2024 war unter anderem deren Subsumtion unter Art. 75 f. KRG strittig. Dabei wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden verneint, dass eine Pergola, mit elf parallel zueinander liegenden Holzbalken, welche als Kletterhilfe für wachsende Pflanzen dienen und inzwischen von solchen bewachsen waren, ein Gebäude im Sinne von Art. 75 KRG bzw. im Sinne der IVHB darstelle. Ebenso wenig handle es sich um eine offene überdachte Fläche im Sinne von Art. 76 Abs. 1 KRG, die wie gedeckte Unterstände zu behandeln sei und dementsprechend einen Grenzabstand einhalten müsse. Schliesslich wurde unter dem Aspekt der Gemeindeautonomie auch nicht in die kommunale Beurteilung zu Art. 58 Abs. 4 des dortigen kommunalen Baugesetzes eingegriffen. Denn nach der Gemeinde war die dortige Pergola auch nicht als (in masslicher Hinsicht beschränktes) Nebengebäude bzw. An- und Nebenbaute mit einem verkürzten Grenzabstand von 2.5 m im Sinne von

15 / 23 Art. 58 Abs. 4 des dortigen kommunalen Baugesetzes zu qualifizieren, welche weder Wohn- noch betrieblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken dienten. In diesem Kontext sind auch die Ausführungen im genannten Urteil zu stellen, wonach Art. 76 KRG nicht als "Auffangbecken für sämtliche Bauten und Anlagen" fungiere, die keine Gebäude i.S.v. Art. 75 KRG darstellten. Die Abstände nach Art. 76 KRG seien nur für einzelne, konkrete Kategorien von Bauten und Anlagen Grenzabstände vorgesehen, namentlich für offene überdachte Flächen (Abs. 1), freistehende oder hinterfüllte Mauern (Futtermauern), Böschungen und dergleichen (Abs. 2), Grabungen (Abs. 3), Einfriedungen (Abs. 4) und Lebhäge (Abs. 5; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 23 35 vom

3. September 2024 E. 7.3 und 7.4.1 ff.). Ausserdem kannte das dortige kommunale Baugesetz keine mit Art. 19 Abs. 8 BauG vergleichbare Bestimmung, wonach für den Fall, dass das BauG keine Grenzabstände vorschreibe sowie für Klein- und Anbauten im Sinne der IVHB, die minimalen kantonalen Abstandsvorschriften gälten. Gemäss Art. 22 Abs. 3 KRG sind strengere Bestimmungen (gegenüber den Regelungen im KRG) vorbehalten, soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern und das übergeordnete Recht dem nicht entgegensteht (vgl. auch Art. 107 Abs. 2 letzter Satz KRG als Übergangsregelung). Ausserdem waren im Urteil R 22 112 und R 22 117 vom 21. Dezember 2023 die gewichtigen Auswirkungen – namentlich aufgrund ihrer (oberirdisch in Erscheinung tretenden) Dimensionen – auf die Nachbargrundstücke und dabei insbesondere die fassadenähnliche bzw. bedrückende Wirkung des Solartrackers entscheidend für das Erfordernis eines Grenzabstandes (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 112 und R 22 117 vom 21. Dezember 2023 E. 6.6.3 f. und 6.7.4, auszugsweise publiziert in: PVG 2024 Nr. 9). Dies ist bei einer nach allen Seiten unverkleideten und somit grundsätzlich offenen Pergola nicht im selben Ausmass der Fall. Eine zwischenzeitliche bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach ortsfeste, technische Anlagen wie ein Solartracker in der vorliegenden Situation nicht den von der Beschwerdegegnerin geforderten Grenzabstand von 1.5 m ab den äussersten Bauteilen in der Ruhe- bzw. Nacht/Sturmstellung (0° von der Horizontalen) einzuhalten hätte, wird vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht, noch ist eine solche dem Gericht bekannt. 2.4. Angesichts der vorstehend dargelegten Bindungswirkung des verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsurteils für das Obergericht besteht vorliegend also kein Anlass, von der Beurteilung gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 112 und R 22 117 vom

21. Dezember 2023 betreffend den vom Solartracker einzuhaltenden Grenzabstand abzuweichen. Die entsprechenden Rügen gegen das genannte

16 / 23 verwaltungsgerichtliche Urteil hat der Beschwerdeführer in einer neuen Beschwerde an das Bundesgericht betreffend die vorliegend verweigerte Baubewilligung bzw. das vorliegende (verfahrensabschliessende) Urteil vorzubringen. Dies soweit sich das genannte verwaltungsgerichtliche Urteil auf den Inhalt des vorliegenden Urteils des Obergerichts des Kantons Graubünden auswirkt (Art. 93 Abs. 2 BGG; BGE 149 II 170 E. 1.10; Urteil des Bundesgerichts 1C_245/2024 vom 30. September 2024 E. 1.4). 3. Einhaltung des geforderten Grenzabstandes durch Abkippen des Trägergestells in der Ruheposition 3.1. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vom 4. Juli 2025 schliesslich noch vor, dass, selbst wenn die Argumentation gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 112 und R 22 117 vom

21. Dezember 2023 zu schützen wäre, sich die tatsächlichen Verhältnisse dahingehend geändert hätten, dass die rechtliche Beurteilung anzupassen sei. Er habe zwischenzeitlich detailliert dargelegt, dass der ursprünglich von der Beschwerdegegnerin geforderte Grenzabstand von 1.5 m von der Ruhelage aus gemessen durch eine Anpassung der Programmierung eingehalten werden könne. Einzig die Sturmposition, welche aus Sicherheitsgründen automatisch eingestellt werde, wenn starker Sturm herrsche, könne nicht umprogrammiert werden. Diese horizontale Position, welche zu einem Grenzabstand von weniger als 1.5 m führe, werde aber nur an wenigen Tagen bzw. Windstunden pro Jahr eingenommen. Im Rahmen einer Interessenabwägung sei auch zu berücksichtigen, dass an solchen stürmischen Tagen keine nachbarlichen Interessen bestünden, welche die Interessen an der Stromerzeugung und der Sicherheit der Anlage zu überwiegen vermöchten. 3.2. Die Beschwerdegegnerin hält dazu in ihrer Vernehmlassung vom

4. September 2025 insbesondere fest, dass nun zwar ausreichend detaillierte Baugesuchspläne vorlägen. Es treffe aber nicht zu, dass die "Vorgaben gemäss den Entscheiden der Vorinstanzen" mittlerweile eingehalten würden. Denn der Grenzabstand sei selbstverständlich in sämtlichen Positionen des Solartrackers einzuhalten. Also auch in der horizontalen Ruhe-, Nacht- und Sturmposition. Zwar sei in Ziffer 2 der Baubewilligung vom 24. November 2024 wörtlich (nur) festgehalten worden, dass die beweglichen Teile in der Ruhestellung bis maximal 1.5 m an die Grundstücksgrenze (zur Parzelle Z.4._____) des Nachbarn heranreichen dürften. Diese Formulierung habe aber selbstverständlich auch die Sturmstellung mitumfasst. Ausserdem sei der entsprechende Entscheid mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 112 und R 22 117 vom

17 / 23

21. Dezember 2023 aufgehoben worden. Daraus gehe unmissverständlich hervor, dass der Grenzabstand auch in der Sturmposition einzuhalten sei. Dies unabhängig davon, wie häufig diese Stellung tatsächlich eingenommen werde. Dies entspreche auch der gängigen und korrekten Praxis im Grenzabstandsrecht. Der fragliche Solartracker vermöge dies in der Sturmposition aber zu Unrecht nicht zu tun (vgl. dazu act. C.2.3). 3.3. Der Beschwerdeführer führt replicando weiter aus, er habe sich in jedem Fall darauf verlassen dürfen, dass die Baubewilligung erteilt werde, wenn der von der Gemeinde geforderte Grenzabstand in der Ruhe- und Nachtstellung eingehalten werde. Dies auch wenn er die Auffassung vertrete, dass überhaupt kein Abstand einzuhalten sei. Weil die äusserst selten eingenommene Sturmposition eine Ausnahmestellung und nicht die Regel bilde, würden die nachbarschaftlichen Interessen mit der nun vorgesehenen Ruhe- bzw. Nachtposition erheblich weniger beeinträchtigt, als mit der ursprünglich angedachten, täglich eingenommenen Ruhe- bzw. Nachtposition. Somit dränge sich eine andere Beurteilung als im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 112 und R 22 117 vom

21. Dezember 2023 auf. Die Beschwerdegegnerin sei aufgefordert, die behauptete gängige und korrekte Praxis im Grenzabstandsrecht darzulegen. Der Beschwerdeführer verwies in diesem Zusammenhang zum wiederholten Mal auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 34 vom 13. Juni

2023. Schliesslich sei es unverhältnismässig, dass ein Grenzabstand (von 1.5 m von den beweglichen Teilen) in der seltenen und temporären Stellung während eines Sturms eingehalten werden müsse. Diene diese Position doch gerade dazu, die nachbarlichen Interessen zu schützen, weil der Tracker in der Sturmposition besonders stabil stehe und die Gefahr von Windschäden weiter minimiert werde. 3.4. Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht daraufhin, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden den Bau- und Einspracheentscheid vom 24. November 2022 mit Dispositivziffer 1.2 im Urteil R 22 112 und R 22 117 vom 21. Dezember 2023 aufgehoben und – vorbehältlich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Bauzonenabstand sowie einer nachbarlichen Vereinbarung – die Einhaltung eines Grenzabstandes von 1.5 m zu den Nachbarparzellen gefordert hat. Dabei sei der Grenzabstand in der horizontalen Nacht-/Sturmposition vom grenznächsten Punkt der beweglichen Anlagenteile bis zu den Parzellengrenzen zu messen. Entscheidend dafür war, dass in dieser horizontalen Nacht- und Sturm- stellung, wie sie im Datenblatt der E._____ GmbH zum "Solar Tracker Modell: […]" illustriert wurde, zur grösstmöglichen horizontalen Ausdehnung der PV-Module in Richtung der Parzellengrenzen führte. Ausserdem erachtete das

18 / 23 Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die vom Beschwerdeführer eingereichten Baugesuchsunterlagen zur Beurteilung der Rechtmässigkeit des Solartrackers als klarerweise ungenügend. Dabei wurde der Beschwerdeführer bereits auf den Zweck eines Baubewilligungsverfahrens hingewiesen (vgl. BGE 139 II 134 E. 5.2 und 123 II 256 E. 3). Ein Baugesuch hat alle für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten. Insbesondere sind die für die Beurteilung des Projektes erforderlichen Masse anzugeben. Nur was aus den Plänen mit hinreichender Klarheit hervorgeht, kann von der Behörde bewilligt und rechtskräftig werden. Bloss schematische Darstellungen in Projekteingabepläne genügen in der Regel nicht (siehe zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 112 und R 22 117 vom 21. Dezember 2023 E. 5.5, 6.7. ff. und 9; vgl. wiederum das Datenblatt der E._____ GmbH zum "Solar Tracker Modell: […]" im Baugesuch vom

28. April 2022, in: act. C.1.5). Die Beschwerdegegnerin hatte unter Ziffer III.2 im Bau- und Einspracheentscheid vom

24. November 2022 auflageweise verfügt, dass ohne entsprechende nachbarschaftliche Vereinbarung die beweglichen Teile des Solartrackers in Ruhestellung (0° gegenüber der Horizontalen) bis maximal 1.5 m an die Grundstücksgrenzen der Nachbarparzellen ragen dürften. Wie vorstehend erwähnt, durfte aufgrund der Baugesuchsunterlagen davon ausgegangen werden, dass sowohl die Ruhe-/Nachtposition als auch die Sturmposition des zweiachsigen Solartrackers mit einem horizontalen Schwenkbereich (Horizontalwinkel; Software- und Hardware Limit 50°E bis 50°W) und einer Elevation (Höhenwinkel) von 15° bis 90° zu einer T-förmigen Silhouette mit der maximalen horizontalen Ausdehnung der PV-Module in Richtung der Parzellengrenzen führen werden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 112 und R 22 117 vom

21. Dezember 2023 E. 6.6.4 und 6.7.4 f.). Insofern ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde nicht antizipierte, dass das gemäss den Baugesuchsunterlagen auf einem L-förmigen Träger über zwei Drehpunkte angebrachte Trägergestell nun in der Ruhe-/Nachtposition anders als in der Sturmposition programmiert werden soll. Soweit die nunmehr nachgereichten Planunterlagen des Beschwerdeführers überhaupt nachvollziehbar sind, beabsichtigt er beim Solartracker bzw. beim Trägergestell nun bei einer Elevation von 0° von der Horizontalen bzw. 90° vom Nadir aus gemessen anstatt einem Horizontalwinkel bzw. Azimutwinkel von 0° bzw. der Nulllage des Ost-West- Schwenkbereichs, einen Horizontal bzw. Azimutwinkel des Trägergestells von deutlich mehr als 0° nach Westen oder Osten in der Ruhe-/Nachstellung zu programmieren. Dies führte dazu, dass das Trägergestell, weiterhin bei einer Elevation von 0° von der Horizontalen bzw. 90° vom Nadir aus gemessen, auf der Seite zur Parzelle Z.4._____ hin entweder nach unten oder oben kippt. In der E-

19 / 23 Mail des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 27. März 2025 spricht er von "30° Elevation", bei der ein Grenzabstand von 1.5 m zur Parzelle Z.4._____ eingehalten werde (vgl. act. C. 2.3). Die Baugesuchsunterlagen enthalten weiterhin keinen detaillierten Angaben über den Schwenkbereich des Solartrackers für den Azimut. Nur für die Elevation scheint klar, dass diese von 15° bis 90° (vom Nadir aus gemessen) reicht. Gemäss Angaben in einem Datenblatt verfügt das drehbar gelagerte Trägergestell über einen Schwenkbereich von 100° (50° nach Osten und 50° nach Westen aus der Nulllage, welche in unseren Bereitengraden wohl üblicherweise nach Süden ausgerichtet sein dürfte). Die vom Beschwerdeführer erwähnte Elevation des Trägergestelles von 30° nach unter oder oben bzw. Osten oder Westen in der Ruhestellung muss von der Horizontalen und nicht vom Nadir aus gemessen sein. Denn das Trägergestell kann sich gemäss den bekannten technischen Daten nur um je 50° nach unten/hinten und oben/vorne bzw. nach Osten und Westen bewegen (vgl. act. C.1.5 und C.2.2 f.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 112 und R 22 117 vom

21. Dezember 2023 E. 6.6.4 und https://www.E._____.ch/…, besucht am: 30. April 2026). Vom Nadir aus betrachtet ergäbe dies hingegen einen minimalen, mechanisch möglichen Winkel von 40° (= 90° - 50°). Bis zu einem Winkel von 30° vom Nadir aus gemessen reichte die mechanische Verstellmöglichkeit also gar nicht aus. Somit ist davon auszugehen, dass der Abstand von 1.5 m zur Parzelle Z.4._____ erst eingehalten ist, wenn sich – bei einer Elevation des L- förmigen Trägers von 0° von der Horizontalen bzw. 90° vom Nadir aus gemessen – das Trägergestell zwischen 60° und 40° vom Nadir aus gemessen befindet bzw. wenn das Trägergestell von der Horizontalen aus eine Neigung oder Steigung von 30° bis 50° aufweist. Bedingt durch die Mechanik des zweiachsigen Solartrackers führt dies allerdings dazu, dass der Solartracker von der Seite aus betrachtet nicht mehr wie in der Sturmstellung (0° Horizontal-/Azimutwinkel bzw. Nulllage des Ost- West-Schwenkbereichs und Elevation von 0° von der Horizontalen bzw. 90° vom Nadir aus gemessen) eine eher schmale T-förmige Silhouette aufweist, sondern die Vorder- oder Rückseiten der Solarpanele deutlicher sichtbar werden dürften. Entsprechende Schnitte für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte neu programmierte Ruheposition finden sich aber nicht in den Baugesuchsunterlagen (vgl. act. C.1.5 und C.2.2 f.). Gemäss dem Beschwerdeführer wird durch eine solche Ruheposition mit abgekipptem Trägergestell den nachbarschaftlichen Interessen besser gedient. Inwiefern dies aber genau der Fall ist, erläutert er nicht näher. Es trifft nämlich einzig zu, dass sich durch das Abkippen des Trägergestelles mit den Solarpanelen die Horizontaldistanz der äussersten beweglichen Anlagenteile von der Parzelle Z.4._____ erhöhen würde. Zugleich führt es aber zum bereits genannten Effekt, dass die Vor- oder Rückseiten der Solarpanele in der

20 / 23 Seitenansicht deutlicher sichtbar werden dürften. Schliesslich steht die vom Beschwerdeführer neu vorgebrachte freie Programmierbarkeit der Ruheposition und das Abkippen des Trägergestells auch nicht im Einklang mit den verwaltungsgerichtlichen Erwägungen im Urteil R 22 112 und R 22 117 vom

21. Dezember 2023, wonach für die Messung des Grenzabstandes die maximale horizontale Ausdehnung des Solartrackers in alle vier Himmelsrichtungen bzw. die grösstmögliche horizontale Ausdehnung der PV-Module in Richtung der Parzellengrenzen massgebend ist (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 112 und R 22 117 vom 21. Dezember 2023 E. 6.7.4 f.). Dass die vom Beschwerdeführer angedachte, neue Programmierung der Ruheposition auch aus nachbarlicher Sicht überwiegende Vorteile hätte, ist nicht überzeugend dargelegt. Somit ist es unter diesem Aspekt auch nicht geboten, von der Messung bzw. Bestimmung des Grenzabstandes bei maximaler horizontaler Ausdehnung des Solartrackers in Richtung der Parzellengrenzen – bei von der Beschwerdegegnerin bereits gewährter Abstandsprivilegierung bis auf 1.5 m – von der bisherigen Beurteilung abzuweichen. 3.5. Damit ist es aber auch nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid vom 2. Juni 2025 das Baugesuch unter Gutheissung der Einsprache abgewiesen hat. 4. Der Beschwerdegegner führt, neben einer Verletzung des BauG, auch eine Verletzung von Art. 684 Abs. 2 ZGB infolge des Entzugs von Besonnung durch das strittige Bauvorhaben an. Diesbezüglich ist er darauf hinzuweisen, dass die Verletzung der zivil- bzw. nachbarrechtlichen Vorschrift von Art. 684 ZGB betreffend negative Immission in der Form von Licht-/Sonnenentzug vor dem Zivilrichter vorzubringen ist (vgl. BGE 129 III 161 E. 2.4 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1C_506/2008 vom 12. Mai 2009 E. 5; PVG 2009 Nr. 30; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 20 34 vom 24. November 2021 E. 5.2, R 18 15 vom 7. Januar 2020 E. 5.1 und R 14 77 vom 17. März 2015 E. 2c; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 49 vom 15. Januar 2013 E. 5, Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden PZ 05 176 vom

30. September 2005 E. 6 und Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZF 01 80 vom 29. April 2002 E. 5 ff.). 5. Bei diesem Ergebnis kann auch offen gelassen werden, ob die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 2. Juni 2025 in zutreffender Weise davon ausging, dass der geringe Abstand des Solartrackers zur in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle Z.3._____ bzw. sogar das allfällige, zeitweise Überstreichen dieser Parzelle insbesondere im Lichte von Art. 24 ff. RPG

21 / 23 und Art. 25 Abs. 1 USG – unter dem damals geltenden Recht (vgl. Art. 89 Abs. 2 KRG) – unproblematisch ist (vgl. act. B.1 Rz. 25, Pläne "Schwenkbereiche" vom

13. Februar 2025 in C.2.2 f. und Plan "Schwenkbereiche mit 1.5 m Abstand" vom

26. März 2025, in C.2.3). 6.1. Die Beschwerde vom 4. Juli 2025 erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr und den Kanzleiauslagen (Art. 75 Abs. 1 lit. a und b VRG), gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Staatsgebühr wird in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG und in Anbetracht des Verfahrensaufwandes, der Schwierigkeit der Sache sowie der Interessenlage des Beschwerdeführers auf CHF 3'000.00 festgesetzt. 6.2. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht. 6.3. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegner beantragt in seiner Eingabe vom 1. September 2025 eine Entschädigung im Betrag von CHF 2'000.00 "für den bisherigen Zeitaufwand und die Unkosten". Der Beschwerdeführer entgegnete replicando, dass die vom Beschwerdegegner geforderte Parteientschädigung einer Grundlage entbehre und weder belegt noch hinreichend begründet worden sei. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittel- oder Klageverfahren die unterliegende Partei in der Regel der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Unter die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten fallen regelmässig die durch den Beizug eines mandatierten, externen Rechtsanwalts mittels Honorarnote ausgewiesenen Kosten (vgl. dazu auch Art. 16a Abs. 2 und Art. 19 AnwG [BR 310.100] i.V.m. Art. 2 Abs. 2 HV [BR 310.250]). Praxisgemäss steht nicht anwaltlich vertretenen Parteien hingegen keine Parteientschädigung zu. Eigene Leistungen, die im Zusammenhang mit der Prozessführung den Verfahrensbeteiligten entstehen, sind grundsätzlich nicht mittels einer Parteientschädigung gemäss Art. 78 VRG auszugleichen. Der Ersatz von Auslagen kann ausnahmsweise in Frage kommen, wenn diese erheblich und nachgewiesen sind. Besondere Umstände können es im Ausnahmefall auch rechtfertigen, – unabhängig von einer anwaltlichen Vertretung – eine Entschädigung für durch den Prozess verursachte Umtriebe zuzusprechen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV2 24 110 vom 27. Oktober 2025 E. 8.2.1 ff.; Urteile des

22 / 23 Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 118 und R 22 119 vom

29. April 2024 E. 12.3, U 21 83 vom 11. Januar 2022 E. 6.1, U 20 89 vom

24. Februar 2021 E. 6, R 20 73 vom 1. Dezember 2020 E. 7, R 18 98 vom

3. Dezember 2019 E. 4.2 und U 16 91 vom 22. November 2016 E. 6d ff.). Dass dem Beschwerdegegner für das vorliegende Verfahren solche erheblichen Auslagen oder besondere, über das übliche Mass hinaus gehende Umtriebe entstanden wären, ist weder nachgewiesen noch ersichtlich, beschränkte sich doch dessen Aufwand im vorliegenden Verfahren auf die Einreichung einer einseitigen Vernehmlassung. Somit ist dem Beschwerdegegner keine (Umtriebs-)Entschädigung zu Lasten des Beschwerdeführers auszurichten (vgl. bereits Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 112 und R 22 117 vom 21. Dezember 2023 E. 9.2).

23 / 23 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus – einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00 – und den Kanzleiausgaben von CHF 537.00 Total CHF 3'537.00 gehen zulasten von A._____ und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'500.00 verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]